- Die Arbeitnehmenden erhalten sie durch ihre/-n Arbeitgeber/in zusammen mit dem Lohn.
- Die Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender erhalten ihre Zulagen direkt von der Familienausgleichskasse.
- Nicht erwerbstätige Personen erhalten sie direkt von der kantonalen AHV-Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons.
- Der/die Arbeitgeber/-in muss am Ende eines jeden Monats überprüfen, ob die Anspruchsbedingungen durch die Arbeitnehmenden noch erfüllt werden.
- Jede Tatsache, die den Anspruch auf eine Zulage oder deren Höhe beeinflussen kann, sei es im Zusammenhang mit der Familie (z.B. Geburt der Tod eines Kindes, Aufgabe oder Unterbruch einer Lehre oder der Studien, Trennung oder Scheidung, Wohnortswechsel) sei es im Zusammenhang mit dem Beruf (z.B. Aufnahme oder Aufgabe einer Tätigkeit durch einen Elternteil, Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Anspruch auf Arbeitslosentaggelder) muss unverzüglich der Familienausgleichskasse mitgeteilt werden.
- Derjenige, der zu Unrecht eine Zulage erhalten hat, muss diese zurückerstatten. Das Recht auf Rückerstattung verjährt nach einem Jahr, von dem Zeitpunkt an, in dem die Kasse von den Umständen Kenntnis erhielt, die eine Rückerstattung rechtfertigen; auf alle Fälle jedoch fünf Jahr nach der beanstandeten Zulagenzahlung.
Wer richtet die Familienzulagen?
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In der Regel werden die Familienzulagen folgenderweise ausbezahlt:
Herausgegeben von Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen
Letzte Änderung: 29.03.2023