- Die Arbeitnehmenden stellen den Antrag bei ihrem/-r Arbeitgebenden. Bei Wechsel des Arbeitgebers ist ein neues Gesuch einzureichen.
- Die Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebenden stellen ihren Antrag bei der Familienausgleichskasse, der sie angeschlossen sind.
- Nichterwerbstätige stellen den Antrag in der Regel bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons.
Änderungen der persönlichen, finanziellen und beruflichen Verhältnisse, die sich auf den Anspruch und die Höhe der Zulagen auswirken, müssen dem/-r Arbeitgebenden oder der Familienausgleichskasse unaufgefordert gemeldet werden. Das betrifft auch solche, die zu einer Änderung in der Erstanspruchsberechtigung führen. Beispiele:
- Geburt oder Tod eines Kindes
- Beginn, Abbruch oder Beendigung einer Ausbildung eines Kindes
- Trennung oder Scheidung sowie Änderungen bei der elterlichen Sorge
- Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den anderen Elternteil
- Wohnsitzwechsel des Kindes
- beim Bezug von Familienzulagen für Nichterwerbstätige: Änderung der Einkommensverhältnisse und Beginn eines Anspruchs auf Grund einer Erwerbstätigkeit.
Ein rückwirkender Anspruch auf die Auszahlung von Familienzulagen kann geltend gemacht werden, doch ist er auf fünf Jahre vor der Anmeldung beschränkt.
Die Ausgleichskassen sowie ihre Agenturen helfen Ihnen gerne weiter. Die Liste mit den Ausgleichskassen finden Sie auf die Internetseiten der Direktion für Gesundheit und Soziales.
Die zuständige Stelle für alle Anfragen
Kantonalen Ausgleichskasse für Familienzulagen (026 426 75 00) oder direkt bei der Familienausgleichskasse Ihres/-r Arbeitgebenden.
Kantonale Ausgleichskasse für die Familienzulagen
Impasse de la Colline 1
Postfach
1762 Givisiez
Tél. 026 426 75 00
Die Liste mit den Ausgleichskassen finden Sie auf die Internetseiten der Direktion für Gesundheit und Soziales.