Sie können Familienzulagen in Anspruch nehmen, wenn:
- Sie für ihre eigenen, biologischen oder adoptierten Kinder aufkommen, ob Sie verheiratet sind oder nicht.
- Sie für die Kinder Ihrer Ehefrau/Ihres Ehemanns oder Ihrer eingetragenen Partnerin/Ihres eingetragenen Partners aufkommen (gemäss PartG und nicht gemäss kantonalem Recht), die überwiegend in Ihrem Haushalt leben oder bis zur Mündigkeit lebten, aber nicht für Kinder Ihrer/Ihres Lebensgefährten.
- Sie für Pflegekinder aufkommen, die unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
- Sie für Ihre Brüder, Schwestern, Enkel/innen sorgen, wenn Sie für deren Unterhalt überwiegend aufkommen.
- Die Kinder- und Ausbildungszulagen werden nur für im Ausland lebende Kinder ausgerichtet, wenn die Schweiz auf Grund von Abkommen über soziale Sicherheit dazu verpflichtet ist. Geburts- und Adoptionszulagen werden jedoch nicht exportiert.
- Die Familienzulagen müssen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen an die Person, die für das Kind sorgt, weitergeleitet werden. Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse des Kindes verwendet, so können sie direkt an das Kind oder die sorgeberechtigte Person ausgerichtet werden.
Sie können ein Recht auf Familienzulagen geltend machen, wenn Sie:
eine selbstständige oder unselbstständige Beschäftigung ausüben (nicht in der Landwirtschaft)
- Bei einem Bruttoeinkommen in der Höhe von mindestens 587 Franken pro Monat bzw. 7050 Franken im Jahr haben auch Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf volle Familienzulagen. Wenn das Einkommen niedriger ist, können Familienzulagen für Personen ohne Erwerbstätigkeit ausgerichtet werden, wenn die Bedingungen für den Erhalt erfüllt werden.
- Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern/-innen werden zusammengerechnet; zuständig ist in diesen Fällen der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin, der den höchsten Lohn ausrichtet.
- Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Bei Arbeitsverhinderungen wie Krankheit oder Unfall werden die Familienzulagen auf jeden Fall während des Monats, in dem die Arbeitsverhinderung eintritt, und während der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet. Sie werden auch während des Mutterschaftsurlaubs ausgerichtet, längstens jedoch während 16 Wochen.
in der Landwirtschaft arbeiten
- Selbstständige Landwirtinnen und Landwirte sowie landwirtschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Angestellte) gelten als in der Landwirtschaft beschäftigt.
- Diese Personen sind allerdings einer spezifischen Regelung unterstellt, und zwar dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG).
nicht erwerbstätig sind aber über ein bescheidenes Einkommen verfügen
- Als Nichterwerbstätige oder Nichterwerbstätiger haben Sie nur einen Anspruch, wenn Ihr steuerbares Einkommen nach Bundesrecht 42 300 Franken im Jahr nicht übersteigt und Sie keine Ergänzungsleistungen der AHV/IV beziehen. Ausgeschlossen sind auch Personen, die eine ordentliche Altersrente beziehen oder deren Ehegatten eine ordentliche Altersrente beziehen.
- Waadt hat die Einkommensgrenze auf 56 400 Franken festgelegt; die Kantone Genf, Jura und Tessin haben diese sogar aufgehoben.
Keine andere Person Familienzulagen erhält
In der Tat wird pro Kind nur eine Zulage ausgerichtet. Es ist aber möglich, dass mehrere Personen (die Mutter, der Vater, der Stiefvater, die Stiefmutter oder Dritte) die Voraussetzungen für den Bezug der Familienzulagen für das gleiche Kind erfüllen. In diesem Fall wird die oder der Anspruchsberechtigte gemäss den diesbezüglichen Rechtsvorschriften bestimmt und kann nicht von den Betroffenen gewählt werden.
Die Rangordnung hängt nicht vom Zivilstand der betroffenen Personen ab, und auch nicht vom Verhältnis des Kindes zur anspruchsberechtigten Person. Sie wird wie folgt bestimmt:
1. Die erwerbstätige Person
2. Die Person, welche die elterliche Sorge innehat oder bis zur Mündigkeit innehatte
- Im Fall von mündigen Kindern, wenn zum Zeitpunkt der Mündigkeit ausschliesslich die Mutter oder der Vater die elterliche Sorge innehatte ändert die anspruchsberechtigte Person nicht mehr, auch wenn das Kind nicht (oder nicht mehr) bei diesem Elternteil wohnt, weil es beim anderen Elternteil oder alleine wohnt.
- Diese Rangordnung gilt auch, wenn die Person, welche die elterliche Sorge innehat, selbstständig erwerbstätig ist und die andere berechtigte Person angestellt ist.
3. Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zur Mündigkeit lebte
- Eine Person hat nur Anspruch auf die Familienzulagen des Kindes des Ehegatten/der Ehegattin, wenn das Kind überwiegend unter dem gleichen Dach wie sie wohnt. Auch die Person, welche an Stelle des Ehegatten die Unterhaltsbeiträge für ein Kind bezahlt, hat keinen Anspruch auf Familienzulagen, wenn das Kind nicht vorwiegend unter dem gleichen Dach wohnt.
- Diese Rangordnung gilt auch, wenn die Person, bei der das Kind vorwiegend wohnt, selbstständig erwerbstätig ist und die andere berechtigte Person angestellt ist. Wenn das Kind bis zu seiner Mündigkeit bei seiner Mutter wohnt, ist die Mutter erstanspruchsberechtigt.
- Wenn das Kind später bei seinem Vater wohnt, wird der Vater erstanspruchsberechtigt. Wenn das Kind weder bei der Mutter noch beim Vater wohnt, hat die Mutter den Erstanspruch.
- Wenn das Kind bis zur Mündigkeit bei beiden Eltern wohnt und diese sich in der Folge trennen und/oder sich scheiden lassen und nicht mehr zusammen wohnen, ist der Elternteil anspruchsberechtigt, bei dem das Kind wohnt. Wenn das Kind jedoch nicht (mehr) bei seinen Eltern wohnt, wird die anspruchsberechtigte Person aufgrund der folgenden Ziffern 4 bis 6 bestimmt.
- Wenn die Rangordnung nicht aufgrund des alleinigen Sorgerechts oder die Tatsache, dass das Kind überwiegend bei einer bestimmten Person wohnt, festgelegt werden kann, muss die antragstellende Person die Personen angeben, die ebenfalls Anspruch auf Zulagen erheben können.
4. Leben beide Eltern mit dem Kind zusammen, so hat Vorrang, wer im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet
- In diesem Fall hat der andere Elternteil Anspruch auf den entsprechenden Differenzbetrag, wenn die gesetzlichen Familienzulagen in seinem Kanton höher sind als im Kanton, in dem die Familienzulagen vorrangig ausgerichtet werden. Für Nichterwerbstätige besteht kein Anspruch auf Differenzzahlung.
5. Arbeiten beide oder arbeitet keiner der Elternteile im Wohnsitzkanton des Kindes, so bezieht die Familienzulagen, wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit hat.
- Bei unregelmässigen Einkommen stützt man sich auf das Jahreseinkommen.
- Wenn die beiden Arbeitnehmenden genau gleich viel verdienen, hat Vorrang, wer länger bei seinem Arbeitgeber/seiner Arbeitgeberin arbeitet. Wenn beide Personen gleichzeitig angefangen haben, entscheiden sie gemeinsam, wer die Familienzulagen bezieht.
6. Bezieht kein Elternteil ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so hat Vorrang, wer das höhere Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bezieht
- Wenn beide selbstständigen Personen genau gleich viel verdienen, entscheiden sie gemeinsam, wer die Familienzulagen bezieht.
- Sind beide Elternteile nicht erwerbstätig und leben beide mit dem Kind und haben die gemeinsame elterliche Sorge, stützt man sich auf das steuerbare Einkommen. Kann so das Problem immer noch nicht gelöst werden, können die Kantone ihre eigenen Regeln erlassen. Tun sie dies nicht, werden die Familienzulagen dem Elternteil ausgerichtet, das die beste Gewähr bietet, dass sie tatsächlich für den Unterhalt des Kindes verwendet werden.
Beispiele:
Herr A und Frau B sind verheiratet, haben ein Kind, wohnen in Freiburg und sind beide als Arbeitnehmende tätig. Frau B arbeitet in Freiburg, Herr A in Genf. Gemäss der im Kanton Freiburg geltenden Regelung bezieht Frau B die Zulage. Herr A erhält jedoch den Differenzbetrag, da die Familienzulagen im Kanton Genf höher sind als im Kanton Freiburg. (siehe Ziff. 4 der obenstehenden Rangordnung)
Vater und Mutter sind geschieden und haben die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind. Beide Elternteile sind wieder verheiratet. Das Kind wohnt im Haushalt seiner Mutter und seines Stiefvaters. Beide Elternteile und beide Stiefelternteile sind als Arbeitnehmende tätig. Anspruch auf Familienzulagen haben die Mutter, der Vater (da es sich um ihr Kind handelt) und der Stiefvater (weil das Kind in seinem Haushalt wohnt, siehe Bedingung Nr. 1 Betreuung des Kindes/der Kinder). Die Stiefmutter hat keinen Anspruch (weil das Kind nicht in ihrem Haushalt wohnt). Gemäss der Rangordnung für den Bezug bezieht die Mutter die Zulagen, da das Kind überwiegend bei ihr wohnt (siehe Ziff. 3 der Rangfolge). Der Vater könnte jedoch die Differenz beziehen, wenn der Kanton, in dem er arbeitet, höhere Familienzulagen ausrichtet, als der der Mutter. Wenn die Mutter nicht als Arbeitnehmende tätig wäre, hätte der Vater Vorrang, da er die elterliche Sorge hat (siehe Ziff. 2 der Rangordnung) und der Stiefvater könnte die Differenz beziehen (wenn sein Arbeitskanton höhere Zulagen ausrichtet).
Mutter und Vater sind geschieden. Die Mutter ist verheiratet und hat die alleinige elterliche Sorge. Der Vater ist nicht verheiratet. Das Kind wohnt im Haushalt seiner Mutter und seines Stiefvaters. Die Mutter ist nicht erwerbstätig (und kann folglich keine Zulagen beziehen). Der Vater und der Stiefvater sind als Arbeitnehmende tätig und haben folglich Anspruch auf Familienzulagen. In diesem Fall bezieht der Stiefvater die Familienzulagen (da er im Gegensatz zum Vater mit dem Kind lebt). Der Vater erhält eine allfällige Differenzzahlung, wenn er in einem Kanton wohnt der höhere Zulagen ausrichtet. (Hätten die Mutter und der Vater die gemeinsame elterliche Sorge, hätte der Vater gegenüber dem Stiefvater Vorrang, siehe Ziff. 2 der Rangordnung, aber er müsste diesen Betrag der Mutter zusammen mit dem Unterhaltsbeitrag überweisen).
Mutter und Vater sind verheiratet und leben mit ihrem Kind im Kanton Freiburg. Sie arbeiten beide in Freiburg. Die Mutter verdient als Arbeitnehmerin 20 000 Franken im Jahr. Der Vater verdient als Selbstständigerwerbender 100 000 Franken im Jahr. Die Mutter erhält die Zulage, da ihr Einkommen aus einer unselbstständigen Tätigkeit stammt (siehe Ziff. 5 der Rangordnung).
Mutter und Vater sind verheiratet und die Familie lebt im Kanton Freiburg. Der Vater ist selbstständig im Kanton Freiburg tätig und verdient 50 000 Franken pro Jahr. Der Mutter ist selbstständig im Kanton Genf tätig und verdient 60 000 Franken pro Jahr. Der Vater bezieht die Zulagen, da er im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet (siehe Ziff. 4 der Rangordnung). Die Mutter erhält die Differenz.
Mutter und Vater sind verheiratet und die Familie lebt im Kanton Freiburg. Der Vater ist Selbstständigerwerbender im Kanton Freiburg (Jahreseinkommen von 30 000 Franken) und Arbeitnehmer im Kanton Bern (Jahreseinkommen von 80 000 Franken). Die Ausgleichskasse des Kantons Bern ist zuständig. Der Mutter ist als Arbeitnehmerin im Kanton Freiburg tätig und verdient 40 000 Franken pro Jahr. Die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg ist zuständig. Die Mutter bezieht die Zulagen, da die Familienzulagenordnung des Wohnsitzkantons Anwendung findet (siehe Ziff. 4 der Rangordnung). Der Vater erhält die Differenz nicht, da die Familienzulagen im Kanton Bern niedriger sind als im Kanton Freiburg.
Mutter und Vater sind verheiratet und die Familie lebt im Kanton Freiburg. Der Vater ist Selbstständigerwerbender im Kanton Freiburg (Jahreseinkommen von 30 000 Franken) und Arbeitnehmer im Kanton Bern (Jahreseinkommen von 80 000 Franken). Die Ausgleichskasse des Kantons Bern ist zuständig. Die Mutter ist Selbstständigerwerbende im Kanton Waadt (Jahreseinkommen von 30 000 Franken) und Arbeitnehmerin im Kanton Waadt (Jahreseinkommen von 40 000 Franken). Die Ausgleichskasse ihres Arbeitgebers/ihrer Arbeitsgeberin im Kanton Waadt ist zuständig. Die Familienzulagenordnung des Wohnsitzkantons des Kindes findet bei keinem der Elternteile Anwendung. Der Vater bezieht die Familienzulagen, da er als Arbeitnehmer ein höheres Einkommen hat (siehe Ziff. 5 der Rangordnung). Die Mutter erhält die Differenz nicht, da die Zulagen der Kantone Bern und Waadt gleich hoch sind.
Mutter und Vater sind verheiratet und die Familie lebt im Kanton Freiburg. Der Vater ist Selbstständigerwerbender im Kanton Freiburg (Jahreseinkommen von 30 000 Franken) und führt gelegentlich kurze Aufträge als Arbeitnehmer im Kanton Bern durch (Jahreseinkommen von 20 000 Franken). Er hat Anspruch auf Zulagen als Selbstständigerwerbender. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern ist zuständig. Der Mutter ist im Kanton Waadt selbstständig tätig und ihr Einkommen beträgt 60 000 Franken pro Jahr. Die Ausgleichskasse des Kantons Waadt ist zuständig. Die Familienzulagenordnung des Wohnsitzkantons des Kindes findet bei keinem der Elternteile Anwendung. Keiner der beiden Elternteile hat Anspruch auf Zulagen als Arbeitnehmende. Die Mutter bezieht die Familienzulagen, weil sie mit ihrer selbstständigen Tätigkeit das höhere Einkommen hat (siehe Ziff. 6 der Rangordnung). Der Vater erhält die Differenz nicht, da die Zulagen der Kantone Bern und Waadt gleich hoch sind.
Die Eltern sind geschieden. Es besteht eine gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut wird aber der Mutter zugesprochen. Alle leben im Kanton Freiburg, Herr B ist im Kanton Freiburg (nichtselbstständig) erwerbstätig und die Mutter im Kanton Solothurn. Frau A bezieht eine Kinderzulage von 200 Franken im Kanton Solothurn. Herr B hat Anspruch auf den Differenzbetrag, weil die Familienausgleichskasse im Kanton Freiburg 245 Franken ausrichtet. Herr B erhält 45 Franken (Differenz zwischen den beiden gesetzlichen Mindestbeträgen).