- Pauschalbeteiligung des Staates in Höhe von 10 % der tatsächlichen durchschnittlichen Kosten der subventionierten Einrichtungen
- Beitrag der Arbeitgeber und die Selbstständigerwerbenden von 0,4 Promille der für die Familienzulagen verbindlichen Lohnsummen
Diese beiden Finanzierungsarten kommen zum Elternbeitrag (Art. 8) und zum Beitrag der Gemeinden (Art. 6 und Art. 11) hinzu.
Der Beitrag des Staates wird in Form einer Pauschale entrichtet, die entsprechend den tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden und der Art der Betreuungseinrichtung gewährt wird. Er wird für die Betreuung von Kindern im Vorschulalter und für die Betreuung von Kindern die den Kindergartenbesuchen erteilt, sofern das Angebot die Unterrichtszeiten ergänzt.
Der finanzielle Beitrag des Staates, der Arbeitgeber und die Selbstständigerwerbenden wird gewährt, wenn die Betreuungseinrichtung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
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