Import von Tieren und Tierprodukten
Da sich die Einfuhrbedingungen laufend und rasch an die jeweilige Situation im Herkunftsland anpassen, muss sich, wer Tiere oder Produkte tierischer Herkunft einführen will, vergewissern, dass zum Zeitpunkt der Einfuhr die geforderten Bedingungen eingehalten werden. Die genauen Einfuhrbedingungen, sowie die Modelle der jeweiligen Zeugnisse für Tiere und Nebenerzeugnisse tierischen Ursprungs, stehen Ihnen auf der Homepage des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass bei Einfuhren unter Umständen weitere Ämter betroffen sein können, wie das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) oder die Eidgenössische Zollverwaltung (EVZ)
CITES
Informationen betreffend den Tieren und Pflanzen, welche der Konvention über gefährdete Arten (CITES) unterliegen, werden ausschliesslich durch das BLV verwaltet.
Bienen
Aufgrund seit 2012 gesammelten Erfahrungen und angesichts der Tatsache, dass der kleine Beutenkäfer in Süditalien vorgefunden wurde, hat die Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte Region West (Romandie) das Vorgehen bei Bienenimporten für 2018 angepasst.
Wir erlauben uns in Erinnerung zu rufen, dass, laut den eidgenössischen Verordnungen über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, die Importeure die durch die Einfuhr verursachten Kosten und Risiken tragen.
Dokumente
Export von Tieren und Tierprodukten
Soweit vorgeschrieben, muss jede Ausfuhr von Tieren oder tierischen Nebenerzeugnissen von einem amtlichen Zeugnis (TRACES) begleitet sein. Es liegt in der Verantwortung des Exporteurs sich über die geltenden Einfuhrbestimmungen der betroffenen Tiere oder Waren zu informieren und die geforderten Zeugnisse der zuständigen kantonalen Stelle zu unterbreiten. Diese wird die Zeugnisse überprüfen und allenfalls vom BLV abklären lassen, ob sich die geforderten Bestätigungen mit schweizerischem Recht vereinbaren lassen. Falls sich die Zeugnisse mit schweizerischem Recht vereinbaren lassen und die geforderten Bestätigungen gegeben werden können, wird das Zeugnis von der zuständigen kantonalen Behörde ausgestellt.
Die Anträge von Zeugnisse müssen spätestens zwei Arbeitstage vor dem Abreisedatum der Tiere bei dem LSVW eingehen. Dingendere Anträge werden gegen eine zusätzliche Gebühr so weit wie möglich bearbeitet. Zeugnisse in unserem Kompetenzbereich werden jeweils von Montag bis Freitag von 08.00 bis 11.30 und von 13.30 bis 16.30 (am Tag vor einem Feiertag bis 16.00) ausgestellt. Es muss dafür zwingend ein Termin vereinbart werden, andernfalls kann nicht garantiert werden, dass das gewünschte Zeugnis zum gewünschten Zeitpunkt ausgestellt werden kann. Anträge auf Legalisierung von Exportdokumenten, die weniger als 48 Stunden vor der Abreise eigereicht werden, unterliegen einer zusätzliche Gebühr.
Weitere Informationen zum Export finden Sie in der Liste nach Ländern auf der Internetseite der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE).
Wir empfehlen den Personen, welche bezüglich eines Exportes offene Fragen haben oder sich nicht sicher sind, dass die Exportbedingungen erfüllt werden können, frühzeitig mit unserem Amt Kontakt aufzunehmen, unter der Telefonnummer 026 305 80 70.
Internationale Transporte von Pferden (Equiden)
Beim grenzüberschreitenden Tierverkehr muss die im Ausland geltende Gesetzgebung beachtet werden. Denjenigen Personen, die mit ihren Pferden (Equiden) an Turnieren, Ausflügen, Ausbildungen, Reiferien, usw. im Ausland teilnehmen möchten, raten wir, sich frühzeitig über die gesetzlichen Vorschriften am Ort wo die Veranstaltung oder Aktivität stattfindet, zu informieren.