Der gewerbsmässige Handel mit Vieh (d.h. Tiere der Rinder-, Pferde-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung) unterliegt einerseits dem Tierseuchengesetz (TSG, Art. 20 und 56a), der Tierseuchenverordnung (TSV, Art. 34ff) und andererseits der kantonalen Tierseuchenverordnung (TiersV, Art. 28). Wer für sich oder für Dritte Viehhandel betreiben will, muss über ein Viehhandelspatent verfügen. Dieses Patent wird, auf Antrag, durch das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW) ausgestellt.
Wichtig: wer gewerbsmässig Tiere transportiert muss, gemäss der Tierschutzgesetzgebung, über ein Fähigkeitszeugnis verfügen. Das Tiertransportmittel muss zudem spezifischen Normen entsprechen. Für den professionellen Transport von Tieren ins Ausland wird eine kantonale Bewilligung benötigt.
Viehhandel
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Der gewerbsmässiger Handel mit Vieh wird durch die Tierseuchenverordnung und das Viehhandelskonkordat geregelt. Wer für sich oder Dritte Viehhandel betreiben will, muss über ein entsprechendes Patent verfügen.
Herausgegeben von Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Letzte Änderung: 10.03.2017