Die Schule ist das Spiegelbild der Gesellschaft, die sich durch eine wachsende soziale, kulturelle und religiöse Vielfalt auszeichnet. Dies kann juristische und praktische Fragen aufwerfen. Sie finden hier die zusammengefassten Antworten auf die häufigsten Fragen:
- Konfessioneller Religionsunterricht
- Ethik und Religion
- Tragen von religiösen Symbolen und Kleidern
- Turn- und Sportunterricht, Schwimmunterricht
Für nähere Einzelheiten zu diesem Thema empfehlen wir Ihnen, die Broschüre "Religiöse und kulturelle Vielfalt in der Schule" zu lesen.
Konfessioneller Religionsunterricht
Im wöchentlichen Stundenplan ist eine bestimmte Zeit für den konfessionellen Religionsunterricht der anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften vorgesehen. Die Eltern können ohne Angabe von Gründen schriftlich erklären, dass ihr Kind den konfessionellen Religionsunterricht nicht besuchen wird. Schülerinnen und Schüler, die das 16. Altersjahr vollendet haben, können diese Erklärung selber abgeben. Die dispensierten Schülerinnen und Schüler stehen unter der Verantwortung und Aufsicht der Schule.
Ethik und Religion
Der Unterricht in Ethik und Religion ist für alle Schülerinnen und Schüler obligatorisch, da es sich hierbei nicht um einen konfessionellen Unterricht handelt. Die Schülerinnen und Schüler setzen sich dabei mit grundlegenden Lebensthemen auseinander, die aus dem Blickwinkel unterschiedlicher religiöser und philosophischer Strömungen beleuchtet werden. Sie können so ein interkulturelles Verständnis aufbauen und im Dialog zu neuen Einsichten gelangen. Der Unterricht in Ethik und Religionen erfolgt unter Achtung der Meinungen, religiösen Überzeugungen und kulturellen Traditionen der Schülerinnen und Schüler und ihrer Familie.
Tragen von religiösen Symbolen und Kleidern
Den Schülerinnen und Schülern ist das Tragen von religiösen Symbolen und Kleidern erlaubt, sofern dies der guten Verständigung zwischen den Schülerinnen und Schülern und der Lehrperson nicht hinderlich ist und keinerlei Gefahr darstellt. So kann von einer Schülerin verlangt werden, ein religiöses Kleidungsstück zur Bedeckung von Kopf und Hals für bestimmte Unterrichtsfächer aus Sicherheitsgründen abzulegen (z.B. für den Turn- und Sportunterricht).
Turn- und Sportunterricht, Schwimmunterricht
Die Schülerinnen und Schüler werden, ausser aus medizinischen Gründen, nicht vom Turn- und Sportunterricht befreit. So ist insbesondere eine Dispens vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen nicht gerechtfertigt.