Ausserkantonaler Schulbesuch
Bei ausserkantonalen Schulbesuchen stellen sich die Kantone die Schulgelder gegenseitig in Rechnung. Deshalb muss der Wohnsitzkanton je nach Fall vorher eine Kostengutsprache erteilen. Diese erfolgt auf der Basis des rechtlichen Wohnsitzes bzw. des Lehrortsprinzips. Je nach Ausbildungsgang kann der Kanton Einschränkungen machen oder die Kostenübernahme verweigern.
Für sportlich talentierte oder künstlerisch begabte Schülerinnen und Schüler wenden Sie sich bitte an das Amt für Sport, das die entsprechenden Gesuche behandelt.
Wichtiger Hinweis: Diese Gesuche müssen jedes Jahr erneuert werden.
Obligatorische Schule
Wenn eine Schülerin oder ein Schüler während der obligatorischen Schulzeit eine Schule in einem anderen Kanton besuchen möchte, so muss dazu eine Bewilligung von der Direktion eingeholt werden. Nähere Auskunft dazu finden Sie im Abschnitt "Ausserkantonaler Schulbesuch" der Internetseite "Ort des Schulbesuchs".
Sekundarstufe II
Mit Ausnahme der dualen Berufsbildung, für welche die Genehmigung des Lehrvertrags durch den Wohnkanton massgeblich ist, müssen Schülerinnen und Schüler, die einen Bildungsgang der Sekundarstufe 2 in einem anderen Kanton als dem Wohnkanton ihrer Eltern absolvieren möchten, eine Bewilligung einholen. Einer Schülerin oder einem Schüler kann der Besuch einer Schule in einem anderen Kanton als dem Wohnkanton nur dann genehmigt werden, wenn die betreffende Ausbildung im Kanton Freiburg nicht angeboten wird oder wenn sie oder er beim Förderprogramm SKA mitmacht und besondere Voraussetzungen erfüllt sind. Für genauere Informationen zum SKA-Förderprogramm können Sie sich an das Amt für Sport (SpA) wenden.
Ausserkantonaler Schulbesuch für:
- gymnasiale Maturitätsschulen (Kollegien),
- Fachmittelschulen (FMS),
- Vollzeit-Handelsschulen (HSM / KBM)
- Eine Zusatzausbildung ermöglicht die Zulassung zur Tertiärstufe: Passerelle Berufsmaturität - universitäre Hochschulen für Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses, Vorbereitungskurs für die Zulassung in eine Fachhochschule für Inhaberinnen und Inhaber einer gymnasiale Maturität.
Nähere Auskunft dazu finden Sie auf der Internetseite "Ausserkantonaler Schulbesuch" der Webseite des S2.
Für:
- Vorbereitungskurse (Pre-EFZ)
- EFZ an einer Vollzeitschule
- Berufsmatura nach Erlangung des EFZ (Post-EFZ)
- Nachholbildung
Wenden Sie sich bitte an dasAmt für Berufsbildung - BBA oder konsultieren die Internetseite "Ausserkantonaler Schulbesuch" auf der Webseite des Amtes.
Tertiärstufe
Für die Fachhochschulen (FH), die pädagogischen Hochschulen (PH), die kantonalen Universitäten und die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) wird keine Bewilligung für einen ausserkantonalen Schulbesuch benötigt.
Für die Ausbildungsgänge der höheren Fachschulen, ausser den weiter unten erwähnten, muss ebenfalls keine Bewilligung für den ausserkantonalen Schulbesuch eingeholt werden.
Bei einem ausserkantonalen Schulbesuch ist für folgende Ausbildungsgänge eine Genehmigung erforderlich:
- Agrotechnik;
- Agrowirtschaft;
- Bauleitung
Für diese Ausbildungen muss bei der Anmeldung zur Ausbildung ein entsprechendes Gesuchsformular ausgefüllt und schriftlich an folgende Adresse gesendet werden:
Direktion für Erziehung, Kultur und Sport EKSD
Spitalgasse 1
1700 Freiburg
Vorbereitungskurse
Für die Vorbereitungskurse zu diesen Ausbildungsgängen verweisen wir hingegen auf die Internetseite "Ausserschulischer Schulbesuch" der Webseite des S2.