WICHTIG !!! NEUE BEDINGUNGEN FUR DEN AUSWEIS C UND B AB 1. JANUAR 2019
Sie können die Niederlassungsbewilligung nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von zehn Jahren beantragen. Die letzten fünf Jahre müssen sie ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen sein. Das Staatssekretariat für Migration entscheidet über den möglichen Zeitpunkt für die Gewährung einer Niederlassungsbewilligung.
In folgenden Ausnahmefällen kann die Niederlassungsbewilligung schon nach einer fünfjährigen Aufenthaltsdauer erteilt werden, und zwar:
- Wenn Sie mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind.
Nach fünf Ehejahren erhalten Sie den Ausländerausweis C - Wenn Sie mit einer Ausländerin oder einem Ausländer verheiratet sind, die oder der bei Ihrer Einreise in die Schweiz im Besitz eines Ausländerausweises C ist.
Nach fünf Ehejahren und fünfjähriger Aufenthaltsdauer erhalten Sie den Ausländerausweis C - Wenn Sie Staatsangehörige/r von Kanada, der Vereinigten Staaten von Amerika, von Andorra, Monaco, der Republik San Marino oder dem Vatikan sind
Um die Niederlassungsbewilligung zu erhalten, müssen Sie bei unserem Amt für Bevölkerung und Migration den entsprechenden Antrag stellen, dem folgende Unterlagen beizulegen sind:
- Auszug aus Ihrem Schweizer Strafregister
- Betreibungsregisterauszug
- Bestätigung vom Sozialdienst
- Formulare „Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft“ in der Beilage (je ein Formular ergänzen)
- Sprachtest
- Kopie ihres gültigen heimatlichen Passes