Kurzaufenthaltsbewilligung (L)
- Gültigkeitsdauer höchstens 364 Tage
- richtet sich nach der Dauer des Arbeitsvertrags; Studenten
- in der Regel nicht verlängerbar
- in der Regel kein Stellenwechsel, Berufswechsel oder Kantonswechsel möglich
- Familiennachzug möglich, unter gewissen Voraussetzungen (gemeinsamer Haushalt, angemessene Wohnung, keine Sozialhilfeabhängigkeit)
- Gilt als Schengen-Visum (zusammen mit dem gültigen heimatlichen Pass)
Jahresaufenthaltsbewilligung (B)
WICHTIG !!! NEUE BEDINGUNGEN FUR DEN AUSWEIS C UND B AB 1. JANUAR 2019
- Jahresaufenthaltsbewilligung
- Kantonswechsel bewilligungspflichtig
- Familiennachzug möglich, unter gewissen Voraussetzungen (gemeinsamer Haushalt, angemessene Wohnung, keine Sozialhilfeabhängigkeit)
- Ausweis C in der Regel nach 10 Jahren
- Gilt als Schengen-Visum (zusammen mit dem gültigen heimatlichen Pass)
Niederlassungsbewilligung (C)
WICHTIG !!! NEUE BEDINGUNGEN FUR DEN AUSWEIS C UND B AB 1. JANUAR 2019
- Niderlassungsbewilligung
- Unbeschränkte Gültigkeit
- Voraussetzungen :
Zehnjähriger Aufenthalt (normalerweise), oder fünfjähriger Aufenthalt als Ehegatte eines Inhabers eines Ausweises C oder eineS Schweizerbürgers
- Selbstständige Erwerbstätigkeit möglich
- Kantonswechsel bewilligungspflichtig
- Anspruch auf Kantonswechsel für Ausländer mit Ausweispapieren eines Staates, mit dem die Schweiz einen Niederlassungsvertrag geschlossen hat (sofern keine Ausweisungsgründe vorliegen)
- Bedingtes Familiennachzugsrecht (insbesondere gemeinsamer Haushalt)
- Gilt als Schengen-Visum (zusammen mit dem gültigen heimatlichen Pass)
Bemerkung:
Obgenannte Bewilligungen werden seit dem 15. Dezember 2008 im Kreditkartenformat erstellt.
Bemerkung:
Obgenannte Bewilligungen werden seit dem 15. Dezember 2008 im Kreditkartenformat erstellt.
Grenzgängerbewilligung (G)
- Grenzgängerbewilligung
- Voraussetzungen: ständiges Aufenthaltsrecht in einem Nachbarland der Schweiz
- Wohnsitz in einer europäischen Grenzzone
- Erwerbstätigkeit in der Schweizer Grenzzone
Wird im Kanton Freiburg nicht ausgestellt
Ausweis Ci
Dieser Ausweis berechtigt die Ehegatten oder Kinder von internationalen Beamten und Mitgliedern ausländischer Vertretungen zu einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz.
Für nichterwerbstätige Familienmitglieder ist kein solcher Ausweis erforderlich.