Kriterien zur Gewährung eines technischen Hilfsmittels
Ein THM kann an Schülerinnen und Schüler, welche die öffentliche Schule oder eine anerkannte sonderpädagogische Einrichtung im Kanton Freiburg besuchen, während der obligatorischen Schulzeit ausgeliehen werden.
Der Antrag auf Ausleihe eines THM wird von den Eltern gestellt und erfolgt in Absprache mit dem professionellen Netzwerk. Ein gemeinsames Engagement ist wichtig, denn die Einführung eines THM fällt unter die Verantwortung des gesamten Netzwerkes (Eltern, Lehrer/innen, pädagogisch-therapeutisches Team, Schüler/in usw.). Der Rahmen der Nutzung, die Ausbildung der Schülerinnen und Schüler sowie die Wartung des Materials müssen klar definiert werden.
Die Voraussetzungen für eine kantonale Ausleihe umfassen insbesondere umschriebene Entwicklungsstörungen, wie Lese- und/oder Rechtschreibstörungen (früher Legasthenie), Rechenstörungen (Dyskalkulie), Sprachentwicklungsstörungen, Umschriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen (Dyspraxie) oder z.B. auch Lese-, Schreib- und Rechenschwierigkeiten im Kontext einer Lernbeeinträchtigung. Die Diagnose muss durch eine Fachperson ausgewiesen werden.
Der endgültige Entscheid zur Gewährung von THM wird vom Sonderschulinspektorat getroffen.
Die Ausleihe unterliegt einer regelmässigen Überprüfung (mindestens alle 3 Jahre).
Das THM muss am Ende der obligatorischen Schulzeit, bei Einschulung in eine Privatschule, bei Nichtnutzung oder bei Umzug in einen anderen Kanton zurückgegeben werden.
Anpassungen können beantragt werden, sobald das Gerät den Bedürfnissen nicht mehr entspricht.
Hinweis: In einigen Fällen wird das THM von der Invalidenversicherung (IV) für Schülerinnen und Schüler finanziert, die eine Beeinträchtigung der Gesundheit gemäss Definition der IV haben, die ihre Lernfähigkeit beeinträchtigt. Zu den Voraussetzungen für eine Finanzierung durch die Invalidenversicherung gehören insbesondere invalidisierende neurologische Erkrankungen, wie z.B. zerebrale Lähmungen, Epilepsie oder auch Autismus-Spektrum-Störungen (bei kausaler Komorbidität), Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (bei kausaler Komorbidität), Störungen der intellektuellen Entwicklung etc.
Verfahren
Nutzungsbedingungen für ausgeliehenes Material
Das bereitgestellte Material darf ausschliesslich zu schulischen Zwecken verwendet werden. Es ist verboten, dieses Material für nicht bildungsbezogene Aktivitäten wie Spiele, soziale Netzwerke usw. zu nutzen. Dieses Material darf unter keinen Umständen an Dritte ausgeliehen oder von anderen Personen als dem Schüler benutzt werden.
Die Eltern müssen sicherstellen, dass die Nutzung des Geräts durch die Schülerin bzw. den Schüler den festgelegten und gesetzlichen Regeln sowie der Internet-Charta der Schule entspricht.
Es liegt in der Verantwortung der Eltern, sicherzustellen, dass das Material stets funktionsfähig ist (regelmässige Updates, rasches Handeln im Falle einer Störung). Der Schüler muss alle notwendigen Vorsichtsmassnahmen treffen, um das Material jederzeit zu schützen. Jede Fahrlässigkeit, die zu Schäden führt, geht zu Lasten des Schülers/der Schülerin, die Reparaturkosten können den Eltern in Rechnung gestellt werden.
Das Amt für Sonderpädagogik SoA übernimmt, sofern kein Dritter verantwortlich ist, trotz sorgfältiger Nutzung auftretende Reparaturkosten, die nicht durch die Garantie des Herstellers/Lieferanten abgedeckt sind (normaler Verschleiss).
Die Ausleihbedingungen sind in einem von den Eltern und dem SoA unterzeichneten Leihvertrag detailliert beschrieben.