Wichtige Information
Die Nothilfe für Kulturschaffende läuft bis Ende 2022 weiter. Gesuche können beim Verein Suissculture Sociale eingereicht werden.
08 Januar 2021 - 15H04
Die Verordnung COVID-19 Kultur sah bis zum 30. Juni 2022 Entschädigungen für Kulturschaffende vor, denen durch die Absage, Verschiebung oder eingeschränkte Durchführung von Veranstaltungen und Projekten sowie durch eingeschränkte oder behinderte kulturelle Aktivitäten aufgrund öffentlicher Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie.
Die Nothilfe für Kulturschaffende läuft bis Ende 2022 weiter. Gesuche können beim Verein Suissculture Sociale eingereicht werden.
Zweck
Den Kulturschaffenden soll für den finanziellen Schaden, der aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von kulturellen Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen entsteht, eine Ausfallentschädigung gewährt werden.
Voraussetzungen
Die Ausfallentschädigungen gemäss Covid-19-Gesetz sind subsidiär, d.h. ergänzend zu anderen Ansprüchen der Kulturschaffenden. Sie decken damit den Schaden, für den keine anderweitige Deckung erfolgt (z.B. Privatversicherung und Corona-Erwerbsersatzentschädigung).
Aufgrund der allgemeinen Planungsunsicherheit kann sich die Aufstellung der Schäden auch auf die Honorare aus den Vorjahren beziehen (in der Steuererklärung 2018/19 angegebene Einnahmen aus Honoraren).
Gesuchsteller/in:
Die Ausfallentschädigung deckt maximal 80 Prozent des finanziellen Schadens.
*Falls die staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erneut eingeführt werden, wird die Unterstützung bis zum 31. Dezember 2022 fortgesetzt (Frist für die Einreichung von Gesuchen bis zum 30. November 2022).
Verfahren
Gesuche sind beim Amt für Kultur (KA) des Kantons Freiburg, über das Online-Portal www.myfribourg-culture.ch einzureichen. Die Termine und Fristen sind verbindlich einzuhalten (Kalender).
Grundsätzlich müssen Anträge rückwirkend eingereicht werden, was bedeutet, dass der Schaden zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bereits eingetreten sein muss. Dieser Grundsatz gilt für alle Anträge, außer für Anträge, die sich auf Schäden im Dezember 2022 beziehen, die bis Ende Januar 2023 angemeldet bzw. präzisiert werden können.
Die Dauer der Zeiträume und die Stichtage sind verbindlich (Verfallsfrist). Zu früh oder zu spät gemeldete Schäden werden nicht berücksichtigt.
Die für eine Schadensperiode angegebenen Daten beziehen sich auf die geplanten Daten der Veranstaltungen oder der Durchführung der Projekte in der Periode. Kosten im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung oder diesem Projekt, z.B. Mietkosten, die vor oder nach diesem Zeitraum entstanden sind, können jedoch auch in dem Antrag für diesen Zeitraum berücksichtigt werden.
Jedes Kulturunternehmen kann pro Periode (vgl. Kalender) nur ein Gesuch für alle seine Schäden einreichen, sobald die tatsächlichen Zahlen bekannt sind, spätestens aber gemäss den Fristen des Kalenders. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte per E-Mail an das Amt für Kultur.
Herausgegeben von Amt für Kultur
Letzte Änderung: 06.12.2022 - 08h40