Nach der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) liegt die Schulbildung von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung in der Zuständigkeit der Kantone. Der Kanton Freiburg verfügt neu über ein kantonales Konzept, das ausgehend von den Überlegungen von 14 Unterarbeitsgruppen die Grundsätze für die Organisation und Verantwortlichkeit, das Angebot und die Abläufe im Bereich der Sonderpädagogik beschreibt.
Das Freiburger Konzept beruht auf mehreren Grundsätzen, das jedem Kind Rechte gewährt: so das Recht, die örtliche Schule in seinem Quartier oder Dorf oder eine seinen Bedürfnissen angepasste Sonderschule besuchen zu können. Somit hat jedes Kind, bei dem ein entsprechender Bedarf nachgewiesen ist, einen Anspruch auf Massnahmen, die durch spezialisierte Fachpersonen erbracht werden. Die Eltern werden in das Verfahren zur Abklärung und Begleitung ihres Kindes einbezogen. Sie haben ein Mitsprache- und Mitwirkungsrecht. Alle sonderpädagogischen und therapeutischen Massnahmen sind grundsätzlich unentgeltlich.
Es können Assistenzperson angestellt werden, um Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf bei nichtpädagogischen Aktivitäten in der Unterrichtszeit zu begleiten.
Ein einheitliches kantonales Angebot
Das kantonale Angebot gilt für den Vorschulbereich, die obligatorische Schule und den Nachschulbereich. Während der obligatorischen Schule deckt das Angebot die Regelschule und die Sonderschule ab. Das sonderpädagogische Angebot beinhaltet eine Reihe von Massnahmen:
- Massnahmen der Heilpädagogischen Früherziehung (HFE), die ab Geburt des Kindes bis zum Eintritt in die obligatorische Schule angeboten werden;
- niederschwellige sonderpädagogische Massnahmen (NM) für Kinder und Jugendliche, bei denen die Gefahr eines Schulversagens droht und/oder die in ihrer Entwicklung gefährdet sind und/oder bei denen Lernbehinderungen auftreten;
- verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM) für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung;
- stationäre Unterbringung in Sonderschulen ab Einschulung bis zum 18. Altersjahr;
- pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Logopädie, Psychomotorik und Psychologie), die ab Geburt des Kindes bis zum 20. Altersjahr angeboten werden können;
- verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM), die von Förderzentren für Kinder und Jugendliche mit einer Seh- oder Hörbehinderung erbracht werden.
Während der obligatorischen Schulzeit erhalten die Kinder und Jugendliche auch Hilfe in Form einer Unterstützung der Schule vor Ort für Schülerinnen und Schüler mit Verhaltensauffälligkeiten (sogenannte SED-Massnahmen: Soutien aux établissements scolaires dans la prise en charge des difficultés comportementales).
Verfahren zur Gewährung von Massnahmen
Es ist Sache des pädagogischen Teams der Regelschule, niederschwellige sonderpädagogische Massnahmen (NM) vorzuschlagen und diese umzusetzen. Über die Gewährung dieser Massnahmen entscheidet die Schulleitung oder die Schuldirektion in Zusammenarbeit mit den schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen.
Verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM) werden nach einer differenzierten Abklärung der Bedürfnisse in Form eines standardisierten Abklärungsverfahrens (SAV) durch eine unabhängige Abklärungsstelle angeordnet. Die Anträge für diese Massnahmen werden vom pädagogischen Team der Schule nach Gesprächen mit den Eltern und den Therapiefachleuten gemäss dem üblichen Verfahren eingereicht. Auch medizinische Instanzen können solche Massnahmen beantragen. Die unabhängige Abklärungsstelle gibt der zuständigen Fachstelle der EKSD ihre Empfehlung ab; diese trifft dann die Entscheide.
Klare Verantwortlichkeit in der Regelschule
Die sonderpädagogischen Massnahmen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Schulleitung der Primarschule oder der Schuldirektion der Orientierungsschule und werden mit den schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen koordiniert. Die Umsetzung geschieht durch das pädagogische Team. Die Lehrperson der Regelschule ist verantwortlich für die Führung der Klasse, der die Schülerin oder der Schüler mit besonderem Bildungsbedarf angehört. Die schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sind zuständig für die Förderplanung der Schülerin oder des Schülers mit besonderem Bildungsbedarf.
Bereitgestellte Mittel
Im Konzept ist die Schaffung von 28,58 Vollzeitstellen vorgesehen, wovon 14,63 bereits im Voranschlag enthalten sind und umgewandelt werden sollen. Die Umsetzung des Konzepts betrifft 196 Vollzeitstellen, die in den Sonderschulen bereits vorhandenen Stellendotationen nicht mitgezählt.