Mit dem im September 2014 verabschiedeten Schulgesetz hat die Schule einen überarbeiteten Gesetzesrahmen erhalten, der die Rahmenbedingungen schaffen und die Instrumente bereitstellen soll, damit sie sich laufend anpassen und weiterentwickeln kann. In 165 Artikeln, verteilt auf 13 Kapitel, konkretisiert der Vorentwurf des Ausführungsreglements nun das Schulgesetz unter anderem in folgenden Bereichen: Schülertransporte, Erlernen der Partnersprache, Urlaube, Klassenbestände, Elternrat sowie Unterstützungsmassnahmen. Der Vorentwurf des Ausführungs-reglements zum Schulgesetz ist das Resultat eines Erarbeitungsprozesses, bei dem alle Schulpartner einbezogen wurden. Eine Umfrage bei den Schulkadern zwischen Februar und April 2013 ergab eine Liste der Themen, zu denen Ausführungsbestimmungen gewünscht wurden. Ein erster Vorentwurf wurde anschliessend an fünf Gesprächen am Runden Tisch mit Vertretungen der Eltern, der Gemeinden, der Lehrpersonen und Schulbehörden beider Sprachregionen diskutiert. Die dabei vorgebrachten Vorschläge und Anregungen flossen in die definitive Fassung des Vorentwurfs ein, der nun in die Vernehmlassung geschickt wird.
Für die Gemeinden sind in den Monaten Mai und Juni Informationsveranstaltungen geplant. Die Vernehmlassung läuft bis zum 31. August (www.fr.ch/vernehmlassungen).
Schulleitungen an den Primarschulen
Aufgrund der an Orientierungsschulen gesammelten Erfahrungen und der Erkenntnisse aus den langjährigen Projekten zur Schulleitung auf der Primarstufe führt das Schulgesetz für sämtliche Schulen eine Schulleitung ein. Wie die Direktorinnen oder Direktoren der Orientierungsschulen werden die Primarschulleiterinnen und Primarschulleiter zuständig sein für die Organisation, den Betrieb und die Verwaltung ihrer Schule, für die Personalführung, für die Unterrichts- und Erziehungsqualität sowie für die Zusammenarbeit mit sämtlichen Partnern der Schule. Sie unterstützen die Lehrkräfte in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Angesichts der im Reglementsvorentwurf sowie in einem Pflichtenheft festgelegten Aufgaben, welche die Schulleitungen zu erfüllen haben, ist es nicht möglich, einen Beschäftigungsgrad unter 50 % vorzusehen. Die Schulleitung fungiert somit als Schulbehörde, ebenso wie die Schuldirektion der Orientierungsschule.
Neu organisierte Inspektoratskreise
Das neue Schulgesetz bedingt eine Reorganisation der Inspektoratskreise im Kanton, da ein Teil der Aufgaben der Schulinspektorate der Primarschule an die Schulleitungen übertragen werden. Die Inspektoratskreise werden neu auf die Schuljahre ausgerichtet, also 1H bis 11H (1. bis 3. Zyklus): Somit werden die Schülerinnen und Schüler während ihrer gesamten obligatorischen Schulzeit von ein und derselben Struktur betreut. Durch diese Reorganisation wird die Zahl der Inspektoratskreise von derzeit 13,5 auf 11 verringert: 8 französischsprachige und 3 deutschsprachige Inspektoratskreise. Die künftige Funktion der Schulinspektorinnen und Schulinspektoren wird neu festgelegt: Sie sind neu die direkten Vorgesetzten der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie der Schuldirektorinnen und Schuldirektoren. Sie sind verantwortlich für die Qualität des Schulbetriebs und des erteilten Unterrichts sowie für die pädagogische, didaktische, erzieherische und organisatorische Entwicklung der Schule.
Klar definierte Rollen und Zuständigkeiten für die Eltern und die Schülerinnen und Schüler
Die Zusammenarbeit von Eltern und Schule wurde im Schulgesetz völlig neu überdacht, um eine engere und bessere Zusammenarbeit zwischen den beiden Partnern zu begünstigen. Im Reglements¬vorentwurf ist ein Kapitel der Information und Mitwirkung der Eltern gewidmet, wobei deren Rolle präzisiert wird. An jeder Schule werden in Zusammenarbeit mit den Gemeinden Elternräte gebildet. Diese werden sich mit Themen im Zusammenhang mit dem Tagesablauf der Schülerinnen und Schüler, dem Ablauf des Schuljahres oder auch den Beziehungen zwischen der Schule und den Eltern befassen.
Die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler werden klar festgelegt: Sie werden über das allgemeine Klassen- und Schulleben informiert und darin einbezogen; sie haben die Möglichkeit, ihre Meinung zu äussern und Vorschläge zu machen.
Verstärkte Förderung des Erlernens der Partnersprache
Es werden Instrumentarien für das verstärkte Erlernen der Partnersprache eingerichtet: Organisation von Sprachaustauschen, Einführung von Unterrichtssequenzen in der Partnersprache, Bildung zweisprachiger Klassen oder Angebot eines 12. partnerschaftlichen Schuljahres. Diese Massnahmen werden weiterentwickelt und gefördert.
Unterstützungsmassnahmen nach Bedarf
Jedes Kind hat das Recht, einen Unterricht zu erhalten, der seinem Alter und seinen Fähigkeiten entspricht. In diesem Sinn unterstützt und fördert die Schule Schülerinnen und Schüler mit besonderen schulischen Bedürfnissen mit geeigneten pädagogischen Massnahmen. Eine Früherkennung von Entwicklungsauffälligkeiten wird ab Schuleintritt durch die Lehrpersonen vorgenommen. Diese passen als erstes ihre pädagogischen Methoden an. Wo dies nicht ausreicht, können den Schülerinnen und Schülern Unterstützungsmassnahmen gewährt werden, die im Vorentwurf detailliert aufgelistet sind. Dabei handelt es sich einerseits um Schülerinnen und Schüler mit Lernschwierigkeiten oder Verhaltensauffälligkeiten und andererseits um solche, die besonders leicht lernen oder besondere Fähigkeiten aufweisen (Hochbegabte), aber auch um fremdsprachige Schulkinder, solche mit langer Schulabwesenheit infolge Krankheit oder Unfall oder um Schulkinder mit einer Behinderung. Diese Bestimmungen gelten auch für sportlich talentierte oder künstlerisch begabte Schülerinnen und Schülern, damit sie ihre schulische Ausbildung mit der intensiven Ausübung einer sportlichen oder künstlerischen Tätigkeit verbinden können. Für die betroffenen Schülerinnen und Schüler bietet die Schule verschiedene individuelle oder kollektive Unterstützungsmassnahmen an.
Ein für das Lernen günstiges Klassen- und Schulklima
Ein gutes Schulklima hängt eng zusammen mit der Lebensqualität an der Schule, die sich durch harmonische zwischenmenschliche Beziehungen, ein Gefühl der Sicherheit und des Vertrauens sowie der Zugehörigkeit und der Achtung gemeinsamer Regeln und Werte auszeichnet. Die in den Schulen gelegentlich festgestellten Verhaltensschwierigkeiten von Schülerinnen und Schülern zeigen, wie wichtig die Autoritätsfunktion der Schule und ein strukturierter Rahmen für die Erziehung von Kindern sind, damit die Lehrpersonen ihren Auftrag wahrnehmen können. Diese Autoritätsfunktion kann nur dann sinnvoll ausgefüllt werden, wenn sie sowohl erzieherische wie auch disziplinarische Massnahmen zulässt. Im Reglementsvorentwurf werden diese Massnahmen aufgelistet und die Verfahren genau festgelegt.
Hin zu einem neuen Übertrittsverfahren
Die Orientierungsschule umfasst drei Klassentypen (Progymnasialklassen, Sekundarklassen, Realklassen). Die Gliederung erlaubt es, einen schulischen Rahmen und eine pädagogische Begleitung anzubieten, die auf die Bildungsbedürfnisse der jeweiligen Schülerinnen und Schüler zugeschnitten werden kann. In einem Übertrittsverfahren von der Primarschule in die Orientierungsschule wird der Klassentypus bestimmt, in dem die pädagogische Betreuung den Kenntnissen und Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers am besten entspricht. Die bisher verwendeten 4 Indikatoren werden beibehalten. Im Reglementsvorentwurf wird jedoch vorgeschlagen, dass die Schuldirektion der OS die Zuweisung der Schülerin oder des Schülers in die entsprechende Klasse bestätigt, wenn die ersten drei Indikatoren übereinstimmen (Empfehlungen der Primarlehrperson, Empfehlung der Eltern und der Schülerin bzw. des Schülers sowie die Noten im ersten Halbjahr). Stimmen diese Indikatoren nicht überein, so berücksichtigt die Schuldirektion die Vergleichsprüfung, um über die Zuweisung der Schülerin oder des Schülers zu entscheiden. Die Zuweisung des Klassentypus hat keinen endgültigen Charakter: Die schulische Entwicklung der einzelnen Schülerinnen und Schüler wird aufmerksam beobachtet und gegebenenfalls wird ein Wechsel des Klassentypus veranlasst. Heute dient die Vergleichsprüfung für etwa 10 bis 15 % der Schülerinnen und Schüler effektiv als Indikator für die Erstzuweisung: Bei der grossen Mehrheit der Schülerinnen und Schüler der 8H stimmen die drei ersten Kriterien überein.
Der Vorentwurf für das Ausführungsreglement zum Schulgesetz geht in die Vernehmlassung
Die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport schickt mit dem Einverständnis des Staatsrats den Vorentwurf für das Ausführungsreglement zum Gesetz über die obligatorische Schule in die Vernehmlassung. An der Ausarbeitung dieses Vorentwurfs, der das im September 2014 verabschiedete Schulgesetz in wichtigen Punkten konkretisiert, haben sämtliche Partner der Schule an themenbezogenen Gesprächen am Runden Tisch mitgewirkt. Nebst einer Reorganisation der Inspektoratskreise und der Einführung von Schulleitungen auf Primarstufe werden die Verantwortlichkeiten und Rollen aller Schulpartner klar festgelegt. Ebenfalls ausführlich erläutert werden die im kantonalen Sonderpädagogikkonzept vorgesehenen Unterstützungsmassnahmen. Die Vernehmlassung läuft bis zum 31. August.
Veröffentlicht am 20. April 2015 - 14h15
Herausgegeben von Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten
Letzte Änderung: 20.04.2015 - 14h15