Elterliche Sorge
Elterliche Sorge kann definiert werden als die Befugnis der Eltern, alle nötigen Massnahmen zum Wohl des Kindes zu ergreifen. Die gemeinsame elterliche Sorge stellt - unabhängig vom Zivilstand der Eltern - nunmehr die Regel dar. Die Eltern sind demnach gehalten, Entscheidungen, die das Kind betreffen, einvernehmlich zu treffen. Die Schule sorgt dafür, dass bei wichtigen Entscheiden, welche die Stellung ihres Kindes beeinträchtigen, grundsätzlich beide Eltern informiert und angehört werden.
Die Stiefeltern können ihre Ehepartnerin oder ihren Ehepartner in der Ausübung der elterlichen Sorge vertreten, wenn die Umstände dies erfordern. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie Entscheidungen treffen können, die das Kind ihrer Ehepartnerin oder ihres Ehepartners betreffen.
Die Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge an einen Elternteil ist künftig die Ausnahme und erfolgt nur dann, wenn das Wohl des Kindes dies erforderlich macht.
Nachfolgend finden Sie zusätzliche Informationen zur Ausübung der elterlichen Sorge im schulischen Umfeld in verschiedenen Fällen:
- Gemeinsame elterliche Sorge
- Bei Unstimmigkeiten (gemeinsame elterliche Sorge)
- Nicht sorgeberechtigter Elternteil
Gemeinsame elterliche Sorge
Wenn die Eltern zusammenwohnen
Wohnen die Eltern zusammen, geht die Schule davon aus, dass jeder Elternteil im Einverständnis mit dem andern handelt.
Wenn die Eltern nicht zusammenwohnen
Hier wird unterschieden zwischen alltäglichen oder dringlichen Angelegenheiten sowie Entscheidungen, welche die Stellung der Schülerin oder des Schülers beeinträchtigen. Alltägliche oder dringliche Angelegenheiten können vom Elternteil entschieden werden, der die Obhut über das Kind hat (z.B. Teilnahme an einer schulischen Aktivität oder an einem Freifach, Kontrolle oder Betreuung der Aufgaben, Unterzeichnung von Einzelprüfungen, Meldung und Begründung von unvorhergesehene Abwesenheiten, Schülertransporte, alltägliche medizinische Versorgung, die Begleitung von erzieherischen Massnahmen usw.).
Beeinträchtigt ein Entscheid die Stellung der Schülerin oder des Schülers, so hören die Schulbehörden beide Eltern an, bevor sie ihren Entscheid treffen und teilen diesen beiden Eltern mit. Wird ein Entscheid auf Wunsch der Eltern getroffen, so muss das Gesuchsformular von beiden Inhabern der elterlichen Sorge unterzeichnet werden.
Will die Schule ein Elterngespräch durchführen, so wird für beide Eltern ein einziges Treffen organisiert.
Bei Unstimmigkeiten
Gelingt es den Eltern nicht, sich zu einigen, fordert die Schule sie auf, zum Wohl des Kindes eine einvernehmliche Lösung zu finden. Sie kann sie auch an einen Beratungsdienst weiterweisen.
Reicht dies nicht aus, so können und müssen die unverheirateten, geschiedenen oder getrennten Eltern sich an die Kindesschutzbehörde wenden. Eltern, die sich in Scheidung befinden, richten sich an die Scheidungsrichterin oder den Scheidungsrichter. Muss ein Entscheid auf Ersuchen eines der beiden Elternteile getroffen werden, so sistiert die Schule das Verfahren, bis die Eltern eine Einigung erzielt haben oder die zuständige Gerichtsbehörde einen Entscheid gefällt hat.
Obliegt der Entscheid den Schulbehörden und duldet keinen Aufschub, kann die Schule einen Entscheid im Interesse des Kindes treffen, nachdem sie die beiden Eltern (mündlich oder schriftlich) angehört hat, selbst wenn diese nicht gleicher Meinung sind.
Nimmt einer der beiden Elternteile die Gelegenheit zur Anhörung nicht wahr, kann die Behörde ihren Entscheid dennoch treffen.
Informations- und Auskunftsrecht von Eltern ohne elterliche Sorge
Der Elternteil, der die elterliche Sorge innehat, muss den anderen Elternteil über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigen und ihn im Hinblick auf Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, anhören. Der Elternteil ohne elterliche Sorge hat grundsätzlich das Recht, Informationen zur schulischen Situation und Entwicklung seines Kindes direkt bei den Lehrpersonen einzuholen. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil erhält von der Schule keine Auskünfte, die dem sorgeberechtigten Elternteil nicht auch erteilt würden.
Kümmert sich der Elternteil ohne elterliche Sorge nicht um das Wohl des Kindes, kann vom anderen Elternteil nicht verlangt werden, dass er besondere Anstrengungen unternimmt, um ihn zu informieren und zu konsultieren.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Übersichtsseite mit dem Titel Zusammenarbeit Schule - Familie