25.03.2025
Wachsamkeit nach dem Auslaufen der dringlichen Verordnung
Seit Mitte Februar 2025 sind in der Schweiz keine Fälle von Vogelgrippe mehr aufgetreten. Daher läuft die dringliche Verordnung zum Schutz vor der Vogelgrippe am 31. März 2025 aus. Danach können die Kantone regionale Schutzmassnahmen anordnen, sollte die Situation dies erfordern. Geflügelhaltende müssen weiterhin wachsam sein und Krankheitssymptome einer Tierärztin oder einem Tierarzt melden. Anzeichen sind zum Beispiel übermässige Krankheits- oder Todesfälle, abnehmende Legeleistung oder verminderte Wasser- und Futteraufnahme.
18.02.2025:
Nach dem in der Zentralschweiz, Thurgau und Schaffhausen Ende des Jahres 2024 mehrere Fälle von hochpathogener Vogelgrippe H5N1 bei Wildvögeln diagnostiziert wurden, wurden Anfangs 2025 zwei Silbermöwen im Kanton Thurgau, ein Höckerschwan im Kanton Bern, und dann bei einer Tafelente im Gros-de-Vaud positiv getestet. Am 14. Februar 2025 wurde in der Region Galmiz ein Weissstorch mit dem Virus diagnostiziert. Für Hausgeflügelhaltungen im Umkreis von 1 km um den Fundort wurden Schutzmassnahmen ergriffen. Die nationalen Massnahmen bleiben in Kraft und es wird dringend empfohlen, sie anzuwenden.
Aufgrund der Verschärfung der Situation mit der Ausdehnung der Fälle sowie mit Blick auf die internationale Situation, hat das BLV die Ausweitung des bestehenden Beobachtungsgebiets (die Ufer des Bodensees und ein Teil des Rheins) auf die Ufergebiete der meisten natürlichen Seen und grossen Flüsse der Schweiz beschlossen. Für den Kanton Freiburg erstreckt sich dieses Gebiet über drei Kilometer, ausgehend von den Ufern, die den Neuenburgersee, den Murtensee und den Broyekanal umgeben.
In den Beobachtungsgebieten müssen Halter von 50 oder mehr Vögeln, von denen mindestens ein Tier zur Ordnung der Galliformes (Galliformes), Anseriformes (Anseriformes, Anatidae - Gänse, Enten, Schwäne) oder Struthioniformes (Struthioniformes - Strausse) gehört, eine der folgenden Massnahmen ergreifen. Für Hobbyhalter von weniger als 50 Vögeln werden diese Massnahmen dringend empfohlen.
- Sie beschränken den Auslauf des Hausgeflügels auf den geschlossenen Aussenklimabereich.
- Sie stellen sicher, dass die Fütterungs- und Tränkplätze im Aussenklimabereich für Wildvögel nicht zugänglich sind und dass die Auslaufbereiche und Wasserbecken durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen das Eindringen von Wildvögeln geschützt sind.
- Sie halten Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist.
Hinweise für die Bevölkerung
Wir erinnern daran, dass jeder Fund von toten Laridae (Möwen und Seeschwalben) und Stelzvögeln dem Wildhüter-Fischereiaufseher des Sektors gemeldet werden muss. Spaziergängern wird empfohlen, das Tier nicht zu berühren. Unter folgendem Link finden Sie die Kontakte der Wildhüter-Fischereiaufseher nach Sektoren: Wildhüter und Fischereiaufseher.
Wer Geflügel hält (auch als Hobby), muss sich unverzüglich in Grangeneuve, Sektion Landwirtschaft, melden (Registrierungspflicht).
Weitere Informationen :
Weitere Informationen über die Vogelgrippe finden Sie auf der Website des BLV.
Verwandte Dokumente
- Vogelgrippe - Massnahmen im Beobachtungsgebiet in der Schweiz und im Kanton Freiburg (PDF, 177.2k)
- Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza (PDF, 186.38k)
- Änderung der Verordnung über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza (PDF, 284.14k)
- LSVW Massnahmen Kontrollgebiet info e-mail (PDF, 112.79k)
- Hygieneschleusen für Hausgeflügel-Kleinhaltungen (PDF, 719.19k)
Frage
Wir beantworten Ihre Fragen zur Vogelgrippe montags bis freitags von 8:00 bis 11:30 Uhr und von 13:30 bis 17:00 Uhr Telefon: 026 305 80 70. Außerhalb dieser Zeiten richten Sie Ihre Anfragen bitte an saav-sa@fr.ch.