Das LSVW hat am 26. Juli 2023 eine Medienmitteilung veröffentlicht, in der es die Verlängerung der lokalen Massnahmen bis zum 15. Oktober 2023 bekannt gibt, nachdem in verschiedenen Brutgebieten der Lachmöwe in den Kantonen Zürich, St. Gallen, Thurgau und Waadt Fälle von Vogelgrippe festgestellt wurden.
Hinweise für die Bevölkerung
Wir erinnern daran, dass jeder Fund von toten Laridae (Möwen und Seeschwalben) dem Wildhüter-Fischereiaufseher des Sektors gemeldet werden muss. Spaziergängern wird empfohlen, das Tier nicht zu berühren. Unter folgendem Link finden Sie die Kontakte der Wildhüter-Fischereiaufseher nach Sektoren: Wildhüter und Fischereiaufseher.
Wer Geflügel hält (auch als Hobby), muss sich unverzüglich in Grangeneuve, Sektion Landwirtschaft, melden (Registrierungspflicht).
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des SAAV:
Weitere Informationen über die Vogelgrippe finden Sie auf der Website des BLV.
Bern, 27.04.2023 - Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hebt sämtliche Massnahmen zur Eindämmung der Vogelgrippe auf.
Damit reagiert es auf den Umstand, dass in den letzten Wochen schweizweit keine Krankheitsfälle bei Wildvögeln mehr aufgetreten sind. Neue Vogelgrippe-Fälle sind aber weiterhin möglich. Deshalb müssen Geflügelhaltende vermehrte Krankheits- oder Todesfälle bei Geflügel melden. Das BLV beobachtet die Situation aufmerksam, gibt es in einer Pressemitteilung vom 27.04.2023 bekannt.
Die derzeitige Situation in Bezug auf die Vogelgrippe ist jedoch nach wie vor besorgniserregend und die Prävention ist immer noch angebracht. Die Verbreitung des Virus des Aviären Influenza hält insbesondere in der Wildtierwelt an.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass gemäss Artikel 61 der Tierseuchenverordnung vom Bund (TSV, RS 916.401), jedes Auftreten einer Tierseuche oder jedes verdächtige Symptom einem Tierarzt oder dem Kantonstierarzt gemeldet werden muss. Ausserdem ist die Impfung gegen die Aviäre Influenza weiterhin verboten.
Die Schweiz war ebenfalls betroffen, wenn auch im Vergleich zu den europäischen Nachbarn (insbesondere Frankreich und Deutschland) in einem weniger grossen Ausmass, daher danken wir den Geflügelhaltern für ihr Engagement und ihr Verständnis im Rahmen der Präventivmassnahmen, die während dieses Winters 2022-2023 ergriffen wurden.
Situation der Vogelgrippe im Kanton Freiburg im Winter 2022-2023
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat zwei Fälle von Vogelgrippe im Kanton Zürich bestätigt. Neue Massnahmen treten am Montag, den 28. November 2022 in Kraft. Am 09. März 2023 teilte die Behörde mit, dass die Maßnahmen bis zum 30. April 2023 verlängert wurden (Pressemitteilung).
Seit einiger Zeit ist das Vogelgrippevirus in weiten Teilen Europas präsent.
Eine Besonderheit in diesem Jahr war, dass das Virus den ganzen Sommer über präsent war, vor allem in Frankreich. Aufgrund des saisonalen Vogelzugs ist es nicht verwunderlich, dass das Virus in diesem Winterhalbjahr wieder in der Schweiz auftaucht.
Aus diesem Grund und gemäss der Verordnung des BVET vom 24. November 2022 gilt die ganze Schweiz ab Montag, 28. November 2022, als Kontrollregion.
Obligatorische Massnahmen
Ab Montag, dem 28. November 2022, müssen alle Geflügelhalter in der Schweiz die folgenden Regeln einhalten:
1) Tierhalterinnen und Tierhalter im Kontrollgebiet müssen ihre Tierhaltung vor einer Einschleppung der Aviären Influenza schützen. Zu diesem Zweck treffen sie eine der folgenden Massnahmen:
- Sie beschränken den Auslauf des Hausgeflügels auf den geschlossenen Aussenklimabereich.
- Sie stellen sicher, dass im Aussenbereich Futter- und Tränkestellen nicht zugänglich sind für Wildvögel und dass die Auslaufflächen und Wasserbecken durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen den Zuflug von Wildvögeln gesichert sind.
- Sie halten das Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist.
2) Sie müssen die Vögel der Ordnung Hühnervögel (Galliformes) von den Vögeln der Ordnungen Gänsevögel (Anseriformes) und Laufvögel (Struthioniformes) getrennt halten.
3) Sie müssen die Einschleppung des Virus in die Tierhaltung über Personen und Geräte verhindern, indem sie:
- die Anzahl Personen mit Zutritt zur Tierhaltung auf das Notwendige beschränken;
- eine Hygieneschleuse einrichten;
- dafür sorgen, dass: (1) die Tierhaltung ausschliesslich mit Kleidern und Schuhen betreten wird, die nur für die Arbeiten in der Tierhaltung verwendet und die regelmässig gewaschen beziehungsweise gereinigt werden, und (2) alle Personen vor dem Betreten der Tierhaltung und nach Abschluss der Arbeiten die Hände waschen und desinfizieren.
4) Tierhalterinnen und Tierhalter melden ausgeprägte respiratorische Symptome in ihrer Geflügelhaltung, einen Rückgang der Legeleistung um mehr als 20% während drei Tagen, eine Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20% oder einen Anstieg der Mortalitätsrate auf mehr als 3% in einer Woche einer praktizierenden Tierärztin oder Tierarzt.
5) Tierhalterinnen und Tierhalter, die 100 und mehr Stück Geflügel halten, müssen zusätzlich Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen. Zudem müssen sie dem praktizierenden Tierarzt melden, wenn mehr als zwei Tiere in einer Woche gestorben sind.
6) Im Kontrollgebiet darf kein Geflügel aufgeführt werden an Märkten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen.
Das Auffinden von toten oder kranken Wildvögeln innerhalb von 24 Stunden am selben Ort (1 Schwan, 2 oder mehr Wasservögel oder Greifvögel, 5 oder mehr andere Wildvögel) muss unverzüglich dem Wildhüter des betreffenden Sektors gemeldet werden.
Diese Massnahmen, die für alle Geflügelhalter, auch für Hobbyhalter, gelten, werden mindestens bis zum 30. April 2023 in Kraft sein (Medienmitteilungen des BLV).
Verwandte Dokumente
Frage
Wir beantworten Ihre Fragen zur Vogelgrippe montags bis freitags von 8:00 bis 11:30 Uhr und von 13:30 bis 17:00 Uhr Telefon: 026 305 80 75. Außerhalb dieser Zeiten richten Sie Ihre Anfragen bitte an saav-sa@fr.ch.