Unter einzelbetrieblichen Massnahmen versteht man Massnahmen, die eine natürliche Person betreffen, sei es ein Landwirt, ein Handwerker oder ein Fischer. Realisierte landwirtschaftliche Gebäude unter mehreren Landwirten, insbesondere Gemeinschaftsställe, gelten auch als einzelbetriebliche Massnahmen.
Ausnahme dieser Regel: die Massnahmen, welche Sömmerungsbetriebe mit über 50 Normalstösse betreffen, werden wie gemeinschaftliche Massnahmen behandelt.
Einzelbetriebliche Massnahmen
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Unter einzelbetrieblichen Massnahmen versteht man Massnahmen, die eine natürliche Person betreffen, sei es ein Landwirt, ein Handwerker oder ein Fischer.
Herausgegeben von Grangeneuve
Letzte Änderung: 14.10.2015