Das BLV ruft die Geflügelhaltenden auf, den Präventionsmassnahmen besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die entsprechende Verordnung wird am 14. Dezember 2024 in Kraft treten und bis zum 31. März 2025 gelten.
Das Vogelgrippevirus, das sich in Europa fest etabliert hat, wurde zum zweiten Mal in diesem Jahr in der Schweiz nachgewiesen. Damit ist die erwartete Ausbreitung im Inland eingetreten. Der letzte identifizierte Fall betraf eine Möwe, die im Kanton Thurgau am 9. Dezember gefunden wurde. Als Reaktion darauf richtete das BLV im Umkreis von 3 km ein Beobachtungsgebiet entlang des Bodensees und des Rheins ein. In dieser Zone gelten für Geflügelhaltungen strenge Schutz- und Hygienemassnahmen, die darauf abzielen, die Ausbreitung des Virus einzudämmen und die Geflügelhaltungen zu schützen. Das Hauptziel besteht weiterhin darin, Kontakte zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel zu vermeiden. Diese Bestimmungen gelten bis zum 31. März 2025.
Wachsamkeit ist weiterhin wichtig
Geflügelhaltende in der ganzen Schweiz müssen weiterhin wachsam sein und Anzeichen für eine Ansteckung ihrer Tiere mit der Vogelgrippe umgehend einer Tierärztin oder einem Tierarzt melden. Zu den Symptomen gehören zum Beispiel übermässige Krankheits- oder Todesfälle, eine abnehmende Legeleistung oder eine verminderte Wasser- und Futteraufnahme. Alle Geflügelhaltenden – gewerbliche wie private – müssen ihre Tiere zudem bei den zuständigen kantonalen Ämtern registrieren.
Verendete Vögel nicht berühren
Die Übertragung des Vogelgrippevirus auf den Menschen ist äusserst selten und nur durch sehr engen Kontakt möglich. Geflügelprodukte wie Poulet-Fleisch und Eier können ohne Bedenken konsumiert werden. Tot aufgefundene Wildvögel sollten aus Sicherheitsgründen generell nicht berührt werden. Sie sind der Wildhut, der Polizei oder dem Veterinärdienst zu melden.
Adresse für Rückfragen
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Medienstelle
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