Der Bundesrat hat am 6. September 2017 den Aktionsplan zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verabschiedet. Damit sollen insbesondere die punktuellen Einträge in Gewässer reduziert werden.
Befüllung und Reinigung von Spritzgeräten
Eine der Massnahmen des Aktionsplans zielt auf die Förderung umweltschonender Behandlungssysteme für pflanzenschutzmittelhaltige Abwässer ab. Ihr Ziel ist es, die Risiken in den landwirtschaftlichen Betrieben beim Befüllen und Reinigen von Spritzgeräten zu verringern.
Spritzgeräte müssen auf einem dichten Platz mit Abfluss in eine dichte Güllegrube oder in ein Reinigungssystem befüllt und gereinigt werden. Unter keinen Umständen darf das anfallende Reinigungswasser in die Kanalisation oder in ein Oberflächengewässer abfliessen.
Um die Umsetzung dieser Massnahme zu erleichtern sowie technische und administrative Fragen der Landwirtinnen und Landwirte zu beantworten, bietet Grangeneuve über seinen Pflanzenschutzdienst Beratung und Information an. Die Sektion Gewässerschutz des Amts für Umwelt unterstützt den Pflanzenschutzdienst in beratender Funktion und ist zuständig für die Konformitätsbewertung von Projekten für Füll- und Waschplätze. Grangeneuve ist für die finanziellen Hilfen für die Verwirklichung solcher Plätze zuständig.
Erst durch den Abschluss eines Darlehensvertrags wird die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ermächtigt, das Projekt in Angriff zu nehmen: Beginn der Arbeiten (auch vorbereitende Arbeiten), Unterzeichnung der Verträge, Bestellung oder Kauf der Ausrüstung usw. Mit dem vorzeitigen Beginn der Arbeiten wird der Anspruch auf finanzielle Hilfe verwirkt.
Mehr dazu
- Befüllen, Spülen und Waschen von Feldspritzen – Merkblatt
- Gute landwirtschaftliche Praktiken, AGRIDEA
Kontakt
- Kantonaler Pflanzenschutzdienst: Beratung und Information für Landwirtinnen und Landwirte zu technischen Fragen und zur Beurteilung von Projekten (Ausgangspunkt)
- Grangeneuve: Landwirtschaftliche Betriebe können finanzielle Hilfen beantragen. Da jeder Fall anders ist, ist es sinnvoll, sich an das Amt zu wenden.
- Amt für Umwelt, Sektion Gewässerschutz, Sektor Entwässerung und Abwasserreinigung: in Ergänzung zum kantonalen Pflanzenschutzdienst für eine technische Beratung und die Konformitätsbewertung von Projekten für Füll- und Waschplätze
System zur Innenreinigung
Anforderungen
- Ab dem 1. Januar 2023 ist ein System zur Innenreinigung der Spritze für alle für den Pflanzenschutz eingesetzten Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 l Inhalt obligatorisch
- Möglich ist eine kontinuierliche oder eine abgesetzte Reinigung.
- Das Starten und Durchführen des Spülvorgangs muss ohne Absteigen vom Traktor möglich sein.
- Das System muss eine oder mehrere rotierende Innenreinigungsdüsen enthalten.
Bedingungen für den Erhalt eines Beitrags
Einmaliger Beitrag (je Spritzgerät) für den Einbau eines Spülsystems mit separatem Spülkreislauf zur Innenreinigung von Feld- und Gebläsespritzen.
Anforderungen: Bedienung von der Traktorkabine aus, zusätzliche Pumpe und Reinigungsdüsen im Inneren des Brühbehälters.
Von Beginn bis Ende des Spülvorgangs keine manuelle Einstellung; selbstständiger Spülvorgang.
Die Beiträge werden bis Ende 2022 ausgerichtet (50 % der Anschaffungskosten, höchstens 2000 Franken pro Spritzgerät).
Vorgehen
- Im GELAN anmelden.
- Das ausgefüllte Formular (GELAN) mit den Rechnungen (Buchungsstempel) und Zahlungsbelegen an Grangeneuve schicken.
Lagerung von Pflanzenschutzmitteln
Die Einrichtungen für die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln (Lagerraum, Schrank) stellen eine erhebliche potenzielle Gefahr für die Gewässer dar. Jeder Betrieb, der Pflanzenschutzmittel lagert, muss die folgenden Anforderungen für den Gewässerschutz erfüllen.
Mehr dazu
Grundwasserschutz
In den Grundwasserschutzzonen (Zonen S) gelten Einschränkungen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Für alle Oberflächen sind einige Produkte in ihrer Verwendung über mehrere Jahre eingeschränkt, um das Grundwasser zu erhalten.
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Reduktion der Drift und Abschwemmung
Die Abdriftreduktion beginnt mit der strikten Einhaltung der Bedingungen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, d. h. Behandlung bei Windstille, Düsen max. 50 cm über Boden. Um eine Verschmutzung von Oberflächengewässern durch Drift zu vermeiden, muss für einige Pflanzenschutzmittel eine unbehandelte Pufferzone eingehalten werden, die breiter ist als die in den ÖLN-Richtlinien vorgeschriebenen 6 m. Durch verschiedene Driftreduktionsmassnahmen kann gemäss einem Punktesystem eine Punktezahl erreicht werden, die eine Reduktion der Breite der unbehandelten Pufferzone ermöglicht.
Um eine Belastung durch Abschwemmung zu vermeiden, wurde für bestimmte Produkte ein Punktesystem eingeführt. Zur Reduktion der Abschwemmung müssen adäquate Massnahmen getroffen werden, insbesondere auf Parzellen, die sich im Abstand von weniger als 100 m oberhalb von Oberflächengewässern befinden und eine Neigung von mehr als 2 % aufweisen.
Mehr dazu
- Pflanzenschutzmittel – Gewässerschutz, AGRIDEA (Liste der betroffenen Wirkstoffe)
- Reduktion der Drift und Abschwemmung von Pflanzenschutzmitteln im Acker- und Gemüsebau, AGRIDEA
Kontakt
Mehr dazu
- Aktionsplan Pflanzenschutzmittel, Bundesamt für Landwirtschaft
- Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft – Vollzugshilfe, BAFU & BLW
Kontakt
- Grangeneuve, Kantonaler Pflanzenschutzdienst
- Grangeneuve (Finanzierung)
- Amt für Umwelt, Sektion Gewässerschutz (Abwasserbeseitigung, Grundwasserschutz)