Hofdünger
Zur Einhaltung der Umweltschutzvorschriften muss die Lagerung von Gülle, Mist und Silofutter sowie deren Verwendung optimal gehandhabt werden.
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Pflanzenschutzmittel
Um den Umweltanforderungen zu genügen, müssen die Verwendung und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln im Einklang mit der guten landwirtschaftlichen Praxis erfolgen.
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Pflanzenschutzmittel – Vorschriften im Bereich des Gewässerschutzes
Abwasserbeseitigung
Für Landwirtschaftsbetriebe gelten grundsätzlich dieselben Vorschriften für die Ableitung des Abwassers und Regenwassers wie für andere Liegenschaften.
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Gewässerraum
Das Amt für Umwelt ist derzeit dabei, für das gesamte Kantonsgebiet die Abgrenzung der Gewässerräume und die Festlegung der Baugrenzen abzuschliessen. Der genaue Verlauf dieser an Seen und Wasserläufen angrenzenden Korridore wird bald für den gesamten Kanton zur Verfügung stehen und schrittweise in die Ortspläne integriert werden. Die Gewässerräume unterliegen Einschränkungen bezüglich Bauten. Ausserdem ist in diesen lediglich eine extensive Bewirtschaftung zulässig. Die Einschränkungen bezüglich Bauten gibt es seit fast 20 Jahren, während die Einschränkungen bezüglich Bewirtschaftung in Absprache mit Grangeneuve schrittweise eingeführt werden.
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Laufhöfe und Weiden
Ein regelmässiger Auslauf ist essenziell für das Wohlbefinden der Tiere. Um das Risiko von Nährstoffeinträgen in das Wasser zu begrenzen, müssen die folgenden Vorgaben eingehalten werden.
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Weiden
- Grosse, morastige oder vegetationsfreie Flächen werden vermieden.
- Die Flächen sind ausgezäunt, neu angesät bzw. die Weideflächen werden regelmässig verlegt.
- Den Durchgangsorten und den stationären Fress-/Tränkebereichen wird eine besondere Aufmerksamkeit geschenkt.
Permanent zugängliche Laufhöfe
- Der Belag ist wasserdicht und hat keine sichtbaren Mängel.
- Das Abwasser wird in die Güllegrube abgeleitet; kein Ablauf nach aussen.
- Die für Pferde, Schafe, Ziegen und Geflügel permanent zugänglichen Laufhöfe sind befestigt. Eine Entwässerung durch Flächenversickerung oder breitflächig im angrenzenden Wiesland ist jedoch möglich.
Übrige Laufhöfe
- Kein Morast.
- Kein direkter Abfluss in Grund- oder Oberflächengewässer (auf nahe gelegene Einlaufschächte, Grundwasserschutzzonen usw. achten).
Tränken von Vieh in Fliessgewässern
Generell ist das Tränken von Haustieren in Fliessgewässern verboten. Ausnahmen können gemacht werden, wenn eine technische Lösung mit vernünftigem Aufwand nicht realisierbar ist. Dafür muss beim Amt für Umwelt, Sektion Gewässer, ein Bewilligungsgesuch eingereicht werden; das Amt hört darauf die zuständigen staatlichen Dienststellen an. Die Bewilligung kann nur in Sömmerungsgebieten und nur unter bestimmten Bedingungen erteilt werden.
Andere Bauwerke im Zusammenhang mit Gewässern
Entwässerungsschächte, Einlaufschächte und Kontrollschächte zu eingedolten Gewässern auf der Landwirtschaftsfläche sind direkte Zugänge zu Gewässern.
Alle Zugänge zu Gewässern auf der Landwirtschaftsfläche sind so angeordnet oder geschützt, dass keine Nährstoffe oder Pflanzenschutzmittel (z. B. durch Abschwemmung) in die Gewässer gelangen können.
Wasserentnahmen
Wasserentnahmen können kleinen und mittelgrossen Fliessgewässern schweren Schaden zufügen, insbesondere in Trockenperioden, wenn die vom Gewässer geführte Wassermenge gering und der Wasserbedarf für die Bewässerung der Kulturen hoch ist. Der Staat fördert und subventioniert den Bau von Bewässerungssystemen, die von Seen oder grossen Fliessgewässern gespeist werden, wo die Ressource auch bei trockenem Wetter ausreicht. Darüber hinaus ermutigt der Staat die Landwirtinnen und Landwirte, Bewässerungstechniken einzusetzen, die Abschwemmung und Auswaschung verhindern, wie etwa die Tröpfchenbewässerung.
Um die Ressource langfristig zu erhalten, ist die Wasserentnahme aus öffentlichen Gewässern genehmigungspflichtig.
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Kontrollen für den Gewässerschutz
Um die wichtigsten Risiken der Wasserverschmutzung zu begrenzen, werden in den landwirtschaftlichen Betrieben periodische Kontrollen durchgeführt. Pflanzenschutzmittel, Diesel, Hofdünger usw. dürfen nicht ins Grundwasser, in die Oberflächengewässer oder in die öffentliche Kanalisation gelangen; denn bereits geringste Mengen können gravierende Gewässerverschmutzungen verursachen.
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Diese von der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vorgeschriebenen Kontrollen tragen dazu bei, Mängel zu verhindern und Einwirkungen auf die Gewässer zu begrenzen. Sie müssen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (Art. 1 und 2 VKKL) durchgeführt werden, damit sie mit allen anderen Kontrollen koordiniert werden können, die in den 2500 betroffenen Betrieben im Kanton Freiburg durchgeführt werden müssen.
Um die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf den Gewässerschutz zu harmonisieren, zu koordinieren und transparenter zu gestalten, wurde eine Liste mit 13 Punkten für die visuelle Kontrolle erarbeitet, mit der die Einhaltung der Vorschriften durch die Landwirtschaftsbetriebe geprüft wird (6 Punkte für landwirtschaftliche Bauten, 5 für Pflanzenschutzmittel, Düngemittel und Diesel, 2 für diffuse Einträge in das Wasser).
Der Kanton hat sich für ein Konzept der Selbstkontrolle entschieden; damit haben die Betriebsleiterinnen und -leiter die Möglichkeit, ihren Betrieb selbst zu beurteilen und die Konformitätsmängel vor der Kontrolle zu beheben. Ziel dieses Konzepts ist es, mit Hilfe des Dokuments «Gewässerschutz in der Landwirtschaft – ist mein Betrieb fit für die Kontrolle?» dafür zu sorgen, dass die Behebung von Nichtkonformitäten möglichst durch die Betriebsleiterinnen und -leiter erfolgt.
Durch diese 13 Kontrollpunkte kann die Erfüllung der Anforderungen an den Gewässerschutz überprüft werden. Sie genügen, um die wichtigsten Risiken zu vermeiden, und sie begrenzen das Ausmass der nötigen Inspektionen auf das strikte Minimum.
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- Betankungsplatz
- Gewässerschutz in der Landwirtschaft – ist mein Betrieb fit für die Kontrolle? AGRIDEA
- Gewässerschutz, AFAPI – FIPO
- Grundkontrollen in Bezug auf Gewässerschutz auf Landwirtschaftsbetrieben gemäss VKKL – Informationsveranstaltung vom 4. Februar 2020
Kontakt
- Landwirtschaftliches Beratungszentrum von Grangeneuve: Landwirtinnen und Landwirte können sich bei Bedarf informieren und sich beraten lassen, auch im Hinblick auf die Einhaltung der 13 Kontrollpunkte.
- Amt für Landwirtschaft: Landwirtschaftliche Betriebe können finanzielle Hilfen beantragen. Da jeder Fall anders ist, ist es sinnvoll, sich an das Amt zu wenden.
- Amt für Umwelt, Sektion Gewässerschutz, Sektor Entwässerung und Abwasserreinigung: in Ergänzung zu Grangeneuve, für technische Beratungen mit Blick auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften.
Gewässermonitoring
Die Qualität der Freiburger Fliessgewässer und Seen wird regelmässig vom Amt für Umwelt untersucht. Während sich die Situation seit den 1980er-Jahren aus biologischer und morphologischer Sicht verbessert hat, gibt das Vorhandensein bestimmter Nährstoffe (insbesondere Phosphor) und von Pestiziden in bestimmten Wasserläufen und Seen weiterhin Anlass zur Sorge.
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Kontakt
- Landwirtschaftliches Beratungszentrum von Grangeneuve: (Hofdünger, Pflanzenschutzmittel, Laufhöfe und Weiden, andere Bauwerke im Zusammenhang mit Gewässern, Kontrollen für den Gewässerschutz
- Grangeneuve (Finanzierung)
- Amt für Umwelt, Sektion Gewässerschutz (Abwasserbeseitigung, Gewässermonitoring)
- Amt für Umwelt, Sektion Gewässer (Gewässerraum, Wasserentnahmen)