Der Grundsatz eines den Gewässern bestimmten Raums ist erstmals im Jahre 1999 aufgekommen. Dieser hatte zum Ziel, Bauten von den Gewässern fernzuhalten, um einen Uferstreifen zu bewahren, der für die natürliche Dynamik der Fliessgewässer notwendig ist. Der Begriff «Gewässerraum» wurde erst später, nämlich 2011, in das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) aufgenommen. Dabei wurde auch das zusätzliche Ziel der Sicherstellung der Gewässerqualität durch eine extensive Gestaltung und Bewirtschaftung der Uferzone eingeführt. Die Grundsätze zur Abgrenzung des Gewässerraums, welche die Bestimmungen des Bundes berücksichtigen, sind im Kanton Freiburg 2018 im Rahmen des kantonalen Richtplans in Kraft getreten.
Der Zweck des Gewässerraums kurzgefasst
- Hochwasser und Geschiebe auffangen sowie die Entwässerung der Anbau- und Wohnflächen ermöglichen, um Überschwemmungen zu vermeiden und Infrastrukturen zu schützen;
- für saubereres Wasser sorgen;
- die Vielfalt und Entwicklung der aquatischen und terrestrischen Fauna und Flora sicherstellen;
- der Bevölkerung Erholungsraum zur Verfügung stellen;
- zum Schutz der Qualität der Oberflächengewässer sowie zur Widerstandsfähigkeit dieser Lebensräume gegenüber dem Klimawandel beitragen.
Gewässerraum, Hochwasserschutz
Gewässerraum, Gewässerschutz und Biodiversität
Gewässerraum, Erholung und Landschaft
Wann und wie wird der Gewässerraum festgelegt?
Der Gewässerraum muss für alle Oberflächengewässer – für Fliess- wie auch für stehende Gewässer – festgelegt werden.
Für Flüsse und Bäche umfasst der Gewässerraum das Flussbett sowie die Uferzonen (Korridor). Die Breite des Gewässerraums hängt von der Art und der Grösse des Fliessgewässers ab. Der Gewässerraum muss auch für eingedolte Fliessgewässer festgelegt werden. Bei stehenden Gewässern erstreckt sich der Gewässerraum vom Ufer aus.
Wer legt den Gewässerraum fest?
Die Kantone müssen den erforderlichen Raum für die Oberflächengewässer auf ihrem Gebiet sicherstellen. Im Kanton Freiburg ist das Amt für Umwelt für diese Aufgabe zuständig, sowohl für kleine wie auch für grosse Fliessgewässer. Es hat ebenfalls zur Aufgabe, die grundlegenden kantonalen Daten auf dem neuesten Stand zu halten, darunter das hydrographische Netz, der Gewässerraum und die Baugrenzen. Ferner obliegt es dem Amt, die Ziele der strategischen Planung der Revitalisierung der Fliess- und stehenden Gewässer zu definieren.
Das Amt für Umwelt legt den Gewässerraum für die ihm unterbreiteten Projekte lokal fest, falls dieser nicht abgegrenzt wurde (Sömmerungsgebiet, Wald).
Und wie steht es um die Gemeinden?
Auch wenn die Abgrenzung dem Kanton obliegt, ist es Aufgabe der Gemeinden, den Gewässerraum in die Ortsplanung einzutragen. Die aktualisierten Daten zur Abgrenzung der Gewässerräume stehen der Öffentlichkeit auf den Online-Karten des Kantons unter www.map.geo.fr.ch (Thema Umwelt) sowie dem landwirtschaftlichen Informationssystem GELAN zur Verfügung.
Die Veröffentlichung der aktualisierten Daten zur Abgrenzung hat rein informativen Charakter und eröffnet kein Recht zur Einsprache. Diese Daten werden erst mit ihrer Übernahme in die Ortspläne (OP) der Gemeinden verbindlich. Eine Inkraftsetzung der extensiven Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen für das gesamte Kantonsgebiet ist jedoch erst ab 2028 vorgesehen.
Im Rahmen der OP-Dossiers stehen die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) und ihre Fachstellen den Gemeinden zudem zur Verfügung, um im Einzelfall mögliche Anträge auf technische Anpassungen des Gewässerraums (GWR) auf ihrem Gebiet sowie die Machbarkeit bestimmter Projekte im GWR zu erörtern.
Was im Gewässerraum erlaubt und was untersagt ist
- Es sind keine Neubauten erlaubt. Der Abstand einer Baute zur Grenze des Gewässerraums beträgt mindestens 4 Meter (Baugrenze). Bereits bestehende und durch eine Baubewilligung legalisierte Bauten sind für gewöhnlich nicht betroffen, da die Bestandsgarantie gilt. Diese Garantie erlaubt auch gewisse Umbauten, solange das Gebäude nicht in Richtung des Fliessgewässers erweitert wird.
- Es ist einzig eine extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung erlaubt (keine Dünger, keine Pflanzenschutzmittel, kein Pflügen, einheimische Sträucher, späte Mahd usw.). Landwirte können Direktzahlungen erhalten, indem sie die so behandelten Flächen als Biodiversitätsförderflächen (zum Beispiel Hecken, extensive oder angrenzende Wiesen) direkt in GELAN anmelden. Die extensive Nutzung von Flächen innerhalb des GWR ist ab dem Zeitpunkt obligatorisch, ab dem die Abgrenzung des GWR im OP der Gemeinde festgelegt ist. So sind die GWR, die derzeit Bestandteil der OP der Gemeinden sind, für den Betrieb heute schon verbindlich. Die Modalitäten des Übergangs zu einer extensiven Bewirtschaftung und die Kontrolle der Umsetzung sind indessen noch nicht geregelt und Gegenstand zahlreicher Fragen, sowohl auf kantonaler als auch auf Bundesebene. Anfang nächsten Jahres wird eine Arbeitsgruppe mit den betroffenen Akteurinnen und Akteuren eingerichtet werden, um die Modalitäten festzulegen. Bis zur Einführung eines einheitlichen Kontrollsystems für das gesamte Kantonsgebiet und bis 2028 werden von den betroffenen Landwirtinnen und Landwirten keine Änderungen bei der Bewirtschaftung der Grundstücke verlangt.
- Jegliche Umgestaltung des Geländes, Aufschüttungen inbegriffen, ist untersagt, ausser sie ist Teil eines Revitalisierungs- oder Hochwasserschutzprojekts.
- Erosion muss toleriert werden (Erosionen mehr als 3 Meter innerhalb des Gewässerraums gelten als annehmbar).
Dokumentation
- Abgrenzung des Gewässerraums und der Baugrenzen - Kantonale Richtlinie (PDF, 2.06MB)
- Gewässerraum — Warum brauchen die Gewässer Raum? (PDF, 2.69MB)
- Gewässerraum und Landwirtschaft - Informationen zu den verbindlichen Aspekten für den Landwirtschaftsbetrieb (PDF, 1.01MB)
- Überquerung von Fliessgewässern mit Strassen und Wegen - Anforderungen in Bezug auf den Wasserbau (PDF, 442.16k)