Gesuche um Bewilligung
Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer schreibt vor, dass Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung bewilligungspflichtig sind. Eine solche Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die Mindestrestwassermenge zu keinem Zeitpunkt unterschritten wird.
Gesuche um Bewilligung von Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern sind an das Amt für Umwelt, Sektion Gewässer zu richten. Inhaber einer Bewilligung haben eine Nutzungsgebühr zu entrichten, deren Höhe in der Verordnung über die Gebühren und Abgaben für die Benützung der öffentlichen Sachen festgelegt wird.
Das zuständige Amt achtet auf eine ausgewogene und sinnvolle Nutzung der Wasservorkommen. Wasserentnahmen zu Ernährungszwecken haben jederzeit Vorrang vor Wasserentnahmen für sonstige Zwecke. Ferner hat das zuständige Amt auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit Wasserentnahmen zu achten, wie sie im Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer oder im Bundesgesetz über die Fischerei festgeschrieben sind. Während Trockenperioden kann das zuständige Amt die Wasserentnahmebewilligungen vorübergehend aussetzen oder andere dem Gewässerschutz dienende Massnahmen anordnen.
Dokumentation
- Benützung der öffentlichen Gewässer - Bewilligungsgesuch
- Entnahme aus öffentlichem Wasser zum Bewässern von Kulturen - Bewilligungsgesuch
- Wasserentnahmen aus den Oberflächengewässern - Merkblatt für die Beantragung einer Ausnahmebewilligung
- Weisung über die Verwaltung der Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern bei Trockenheit