Damit werden folgende Ziele verfolgt:
- Der Schutz der Fliessgewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung;
- die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen;
- die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet;
- die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung;
- der Schutz der Fliessgewässer als Landschaftselement
Jegliche Wasserentnahme in einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung ist bewilligungspflichtig. Das gleiche gilt auch für Wasserentnahmen in Seen und Grundwasservorkommen, welche die Abflussmenge eines Fliessgewässers deutlich beeinflussen. Die Bewilligung wird unter der Bedingung erteilt, dass zu jeder Zeit eine minimale Restwassermenge im Fliessgewässer eingehalten wird. Die Bewilligung ist beim Amt für Umwelt, Sektion Gewässer, einzuholen.
Für Wasserentnahmen in Verbindung mit erworbenen Rechten, wie eine geltende Konzession oder ein ehehaftes Wasserrecht, hat die kantonale Behörde die Sanierung der Restwassermenge anzuordnen, soweit dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist. Wenn es sich um Fliessgewässer in Landschaften oder Lebensräumen handelt, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, oder wenn dies andere überwiegende öffentliche Interessen fordern, ordnet die Behörde eine Restwassermenge an die derjenigen entspricht welche für eine neue Konzession verlangt würde. Falls es sich rechtfertigt, muss die Behörde eine entsprechende Entschädigung entrichten.