Das Ziel der Gewässerpolitik des Staats Freiburg besteht darin, alle Aspekte des Wassers zu berücksichtigen: als lebenswichtige Ressource, als Faktor der Biodiversität, als Energieträger, als Quelle für Wohlbefinden und Freizeit, aber auch als Naturgewalt, mit der es umzugehen gilt.
Sachplan Gewässerbewirtschaftung (SPGB)
Um den gegenwärtigen Zustand der Oberflächengewässer und der bedeutenden Grundwasservorkommen zu bestimmen, hat das Amt für Umwelt die notwendigen Studien erstellt. Gestützt auf diese Grundlagen erstellte es einen Sachplan Gewässerbewirtschaftung (SPGB), der die Ziele, die Handlungsprioritäten und die Mittel für die verschiedenen Wasserbereiche festlegt:
- Ableitung und Reinigung des Abwassers
- Schutz der oberirdischen Gewässer
- Schutz der unterirdischen Gewässer und der Wasservorkommen
- Entnahmen aus öffentlichen Gewässern und übrige Nutzungen des Wassers
- Wasserbau und Unterhalt der Fliessgewässer und Seen
Die verbindlichen Inhalte des SPGB werden in den kantonalen Richtplan übertragen.
Richtplan des Einzugsgebiets
Mit dem GewG sollen die Gewässer auf regionaler Ebene bewirtschaftet werden. Hierzu bezeichnet das Gesetz das Einzugsgebiet als die für die Gewässerbewirtschaftung adäquate und somit massgebende geografische Einheit. Ihre Abgrenzung wird vom Staatsrat festgelegt. Ihre Perimeter wird vom Staatsrat festgelegt.
Das Einzugsgebiet ist Gegenstand einer Gesamtplanung, die durch den Richtplan des Einzugsgebiets konkretisiert wird. Dieser muss auf regionaler Ebene die im Rahmen der kantonalen Planung definierten Grundsätze und Grundzüge der Gewässerbewirtschaftung übernehmen und konkretisieren. Er beschreibt den Zustand und die Ziele einer gesamtheitlichen Gewässerbewirtschaftung sowie die Massnahmen, die diesbezüglich zu treffen sind. Er gibt auch die Kosten der Massnahmen, die Fristen und die Ausführungsbehörde an. Kurz: Der Richtplan legt fest, wer auf dem Gebiet der Gewässerbewirtschaftung was macht. Die generellen Entwässerungspläne (GEP) der Gemeinden werden berücksichtigt und mit dem Richtplan des Einzugsgebiets koordiniert.
Folgen für Staat und Gemeinden
Mit dem GewG werden die Aufgaben des Kantons und diejenigen der Gemeinden eindeutig abgegrenzt. Auf Staatsebene obliegt die Gewässerbewirtschaftung der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU). Innerhalb der Direktion ist das Amt für Umwelt (AfU) die für den Gewässerschutz, den Wasserbau an Fliessgewässern und Seen, die Wasserentnahme aus Oberflächengewässern, die Sicherstellung angemessener Restwassermengen und für die Wasserbaupolizei zuständige Fachstelle. Zu den kantonalen Aufgaben, die über das Staatsbudget finanziert werden, gehören die für die Bewirtschaftung von ober- und unterirdischen Gewässern notwendigen Studien, die Überwachung der Gewässerqualität sowie Information und Beratung.
Die Planung auf regionaler Ebene nimmt auch die Gemeinden in die Pflicht, denn diese müssen im Rahmen der Ausarbeitung und Umsetzung der Richtpläne der Einzugsgebiete enger zusammenarbeiten. Die im Zusammenhang mit diesen Plänen anfallenden Kosten sowie die Kosten für den Aufbau der notwendigen Strukturen und für die Schulung des für die Gewässerbewirtschaftung zuständigen Fachpersonals werden von den betroffenen Gemeinden getragen. Sie haben die Möglichkeit, zur Deckung dieser Unkosten eine Trinkwasserabgabe zu erheben.
Die Gemeinden führen die Aufgaben aus, die ihnen vom GewG, vom Ausführungsreglement und vom Richtplan des Einzugsgebiets übertragen werden. Sie sind beispielsweise für den Unterhalt von Fliessgewässern und für den Wasserbau (Hochwasserschutz und Revitalisierung) zuständig. Die Arbeiten werden jedoch vom Bund und vom Kanton subventioniert. Die Abwasseranlagen werden über verursachergerechte Gebühren finanziert, die bei den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern erhoben werden.