Sie wird im Rahmen des Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahrens durch die zuständige Behörde (Bewilligungs- oder Genehmigungsbehörde) durchgeführt.
Indem die UVP schon in der Planungsphase eines Projektes dem Umweltschutz Rechnung trägt, können die mit der Realisierung des Vorhabens verbundenen negativen Umwelteinwirkungen begrenzt werden.
Wer eine UVP-pflichtige Anlage errichten oder ändern will, muss bei der Projektierung einen Bericht über die zu erwartenden Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt erstellen (Umweltverträglichkeitsbericht, UVB).
Inhalt
Aufgaben des Amts für Umwelt
- Begleitung der UVP-pflichtigen Projekte (Umweltschutzfachstelle gemäss Art. 12 UVPV)
- Beurteilung der Umweltverträglichkeitsberichte
- Überwachung der Umsetzung der Schutzmassnahmen
- Behandlung aller Raumplanungsdossiers
Vorsorge- und Koordinationsinstrument
Dank vorsorglichem Umweltschutz kann den kommenden Generationen eine gute Lebensqualität gewährleistet werden, indem die Entstehung übermässiger Belastungen durch projektierte Anlagen verhindert wird.
Im Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) sind etwa siebzig Anlagetypen aufgelistet, die die Umwelt bedeutend belasten können. Strassenprojekte, Parkierungsanlagen, Abfallbehandlungsanlagen und Kiesabbauprojekte gehören unter anderen dazu. Die UVPV legt auch die Schwellenwerte fest, ab welchen diese Anlagen formell einer UVP unterstellt sind (z.B. 500 Plätze für die Parkierungsanlagen).
Im UVB werden alle Umweltbereiche behandelt, die durch das Projekt beeinflusst werden (Luft, Lärm, Gewässer, Boden, Natur und Landschaft, usw.). Für jeden Bereich wird die Situation mit und ohne Projekt dargestellt, wie sie sich zum Zeitpunkt der Planung einer Anlage beschreiben lässt. Der Bericht untersucht auch die Bau- und allfälligen Abbruchphasen der Anlage sowie gegebenenfalls die Rekultivierungsphase. Der UVB bezweckt, auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse konkrete Massnahmen zum Schutz der Umwelt zu erarbeiten, die in der Folge ins Projekt integriert werden. Die UVP ist eindeutig das wichtigste durch die Gesetzgebung vorgesehene Vorsorgeinstrument.
Wie verläuft eine UVP ?
Der Inhaber einer UVP-pflichtigen Anlage (Gesuchsteller) erstellt nach den Richtlinien der kantonalen Fachstelle einen Umweltverträglichkeitsbericht (UVB), welcher anlässlich der öffentlichen Auflage des Projektes eingesehen werden kann. Das vom Bund veröffentlichte UVP-Handbuch dient als Richtlinie, und zeigt den Inhalt der Umweltverträglichkeitsberichte auf.
Das AfU beurteilt den UVB und teilt seine Anträge der zuständigen Behörde (im Allgemeinen der Oberamtmann oder die Raumplanungs-,Umwelt- und Baudirektion) mit. Diese führt die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung durch, indem sie vor dem Entscheid über das Projekt feststellt, ob das Projekt den Umweltschutzvorschriften entspricht oder nicht.
Die UVP nützt allen !
Bei einer UVP werden alle umweltschutzrelevanten Aspekte eines Projektes betrachtet, weshalb sie auch ein ausgezeichnetes Koordinationsinstrument darstellt. Im Rahmen der UVP arbeiten alle beteiligten Akteure schon zu einem sehr frühen Planungsstadium zusammen, so dass die sich stellenden Probleme frühzeitig erkannt und entsprechend wirtschaftliche Lösungen gefunden werden können. Auf formeller Ebene erleichtert sie die Behandlung der Projektdossiers, da alle notwendigen Verfahren, welche für die Erteilung von Bewilligungen und die Erstellung behördlicher Gutachten durchgeführt werden müssen, koordiniert und parallel geführt werden. Um die mit dem Instrument UVP gemachten positiven Erfahrungen auch auf andere Projekte zu übertragen, welche zwar ebenfalls mehrere Umweltbereiche tangieren, aber keiner formellen UVP unterstellt sind, hat man den Kurzbericht zur Umweltverträglichkeit (KUVB) eingeführt.
Jedem Kanton seine eigene Vollzugspraxis ?
Die hohe Verschiedenartigkeit der Anlagen, die Mannigfaltigkeit der in der Praxis angetroffenen Fälle und der breite Inhalt der UVB haben dazu geführt, dass die betroffenen Fachleute ihre Erfahrungen austauschen und die Vollzugspraktiken der verschiedenen Kantone bestmöglichst zu harmonisieren versuchen. Zu diesem Zweck wurde die Fachgruppe der UVP-Verantwortlichen (GrEIE) gegründet. In ihr sind die für die Beurteilung von UVB zuständigen kantonalen Fachstellen der Westschweizer Kantone, der Kantone Bern und Tessin sowie des Bundesamtes für Umwelt vertreten.
Schutzmassnahmen
Dieser vorsorgliche Umweltschutz wird über die Bestimmung der wahrscheinlichen projektbedingten Umweltbelastungen und die daraus resultierende Festlegung von Schutzmassnahmen zu deren Reduktion auf ein akzeptables (gesetzeskonformes) Mass erreicht.
Die UVP ist ein Planungsinstrument für die Vermeidung projektbedingter Umweltbelastungen, dank welchem die zuständigen Behörden bei der Entscheidfindung über ein Projekt den Umweltschutz bewusst miteinbeziehen können.
Man unterscheidet verschiedene Arten von Massnahmen :
- Umweltschutzmassnahmen, welche die direkten Umwelteinwirkungen des Projekts reduzieren (Beispiel: Lärmschutzwand);
- Kompensationsmassnahmen, dank welchen bestimmte negative Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt kompensiert werden können (Beispiel: Errichtung eines Feuchtbiotops);
- Begleitmassnahmen, mit welchen die Betriebsszenarien des Projektes beeinflusst werden können (Beispiel: Verkehrsbeschränkungen innerhalb einer Agglomeration, welche die Realisierung einer Umfahrungsstrasse vorsieht);
- raumplanerische Massnahmen.
Wie wird ihre Realisierung gewährleistet ?
Indem die zuständige Behörde die Baubewilligung oder anderweitig notwendige Genehmigung für ein Projekt erteilt, wird die Realisierung der projektintegrierten und in den verschiedenen Gutachten der betroffenen Dienststellen verlangten Massnahmen obligatorisch (sofern letztere im Entscheid übernommen werden). Im Allgemeinen definiert der UVB die projektintegrierten Massnahmen in sogenannten Faktenblättern, in welchen für jede Massnahme das Ziel, die gesetzliche Grundlage, die Bewirtschaftung und der Unterhalt usw. festgelegt werden.
Der Bauherr ist dafür zuständig, dass mit der Realisierung des Projektes auch die Umweltschutzmassnahmen und Bedingungen der verschiedenen Bewilligungen umgesetzt werden. Für Grossprojekte hat der Bauherr in Eigenregie dafür zu sorgen, dass ein Fachbüro zur Durchführung einer sogenannten ökologischen Baubegleitung beauftragt wird. Dessen erste Aufgabe besteht in der Vorbereitung der Submissionen für die Betriebe, die die Arbeiten ausführen werden. Dabei erfasst das Fachbüro alle projektintegrierten Massnahmen und Bedingungen der Bewillligungen und "übersetzt diese für die betroffenen Unternehmen. Sobald die Aufträge erteilt sind, übernimmt das Fachbüro die Rolle eines Verantwortlichen für die ökologische Baubegleitung, welcher die korrekte Realisierung der Massnahmen überwacht und die Umweltfachstellen über den Fortgang der Arbeiten auf dem laufenden hält und sie über allfällige Änderungen informiert. Diese allseits akzeptierte Praxis ist in die kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Verfahren (UVPVV) eingeflossen und dient der fachlich korrekten Umsetzung der Massnahmen.
Nach Beendigung der Bauarbeiten kontrolliert die zuständige Behörde, ob die Schutzmassnahmen realisiert wurden, indem sie eine ökologische Bauabnahme durchführt.
Bei Nichteinhaltung der Bedingungen der Baubewilligung legt die zuständige Behörde die Massnahmen zur Behebung der problematischen Situation fest.