Dieser Verordnungsvorentwurf ist pragmatisch und flexibel und bietet den Anstellungsbehörden mehr Spielraum in Bezug auf die Prozess- und Organisationsabläufe.
Schwerpunkte des Vorentwurfs:
Geltungsbereich: Die Prämien stehen dem gesamten Staatspersonal (einschliesslich Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit wie beispielsweise HFR, FNPG, Landwirtschaftliches Institut des Kantons in Grangeneuve) offen, und zwar unabhängig vom Beschäftigungsgrad oder der Vertragsart.
Budget und Zuweisung: Der Betrag der Prämien für das Staatspersonal wird jeweils im jährlichen Voranschlagsverfahren vom Staatsrat festgesetzt und unter der Finanzstelle GENE eingestellt. Das Amt für Personal und Organisation (POA) sorgt dann für die Aufteilung auf die einzelnen Anstellungsbehörden (einschliesslich Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit) nach Massgabe der Anzahl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Autonomie der Anstellungsbehörden: Den Anstellungsbehörden wird ein Prämienbudget nach Massgabe ihrer Mitarbeitendenzahl zugewiesen, und sie entscheiden über die Vergabe der Prämien (ohne Stellungnahme des POA). Die Anstellungsbehörden können so die internen Prozessabläufe entsprechend ihren eigenen Gegebenheiten (Administration, Fristen, Organisation) organisieren, während der Gesamtprozess (Zuweisung der Beträge, Schlussfristen) vom POA geführt wird.