Diese fürsorgerische Unterbringung (FU) wurde auf den 1. Januar 2013 im Rahmen der Revision des Erwachsenenschutzrechts (früher Vormundschaftsrecht) eingeführt. Sie ersetzt den ehemaligen fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE).
Grundsätzlich wird die FU durch die Erwachsenenschutzbehörde (Friedensgericht) angeordnet. In Freiburg können, neben der Schutzbehörde, auch in der Schweiz praktizierende Ärztinnen und Ärzte im Notfall eine fürsorgerische Unterbringung anordnen, wenn die betroffene Person unter psychischen Störungen leidet (Art. 18 Abs. 1 KESG).
Wir empfehlen nachdrücklich, dafür das offizielle Formular zu verwenden.