Sie klären die Kompetenzen und Zuständigkeiten in Zusammenhang mit der Entfernung von Herzschrittmachern und implantierbaren automatischen Defibrillatoren bei verstorbenen Personen und stellt sicher, dass dieser Eingriff sicher und unter Achtung der Würde der oder des Verstorbenen vorgenommen wird.
Entfernung von Herzschrittmachern und implantierbaren automatischen Defibrillatoren bei verstorbenen Personen
Lead
Die vorliegenden Weisungen richten sich an die Bestattungsunternehmen des Kantons Freiburg.
Herausgegeben von Kantonsarztamt
Letzte Änderung: 28.09.2022