Der soziale Druck kann sich in Form von Drohung, emotionaler Erpressung oder anderen Verhaltensweisen äussern, die das Opfer erniedrigen und unter Kontrolle halten.
Eine Zwangsheirat ist von anderen Phänomenen wie Scheinehen oder arrangierten Heiraten zu unterscheiden, bei denen beide Parteien einverstanden sind und die Menschenrechte nicht verletzt werden.
Man unterscheidet drei Situationstypen, bei denen auf eine Person in Bezug auf eine Liebesbeziehung oder eine Ehe Druck ausgeübt wird:
- Typ A: Die Person wird zur Heirat gezwungen (Zwangsheirat).
- Typ B: Die Person wird daran gehindert, eine Liebesbeziehung zu leben.
- Typ C: Die Person wird daran gehindert, sich scheiden zu lassen (Zwangsehe).
In der Schweiz haben volljährige Personen, das Recht auf Eheschliessung und können selbst entscheiden, wen sie heiraten möchten. Zwangsheiraten sind gesetzlich verboten und strafbar.
Artikel 107 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Zwangsheirat ist ein befristeter Eheungültigkeitsgrund, wenn ein Ehegatte die Ehe geschlossen hat, weil er mit einer nahen und erheblichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Ehre seiner selbst oder einer ihm nahe verbundenen Person bedroht wurde.
Artikel 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Situationsbeispiele:
- Eine in der Schweiz aufgewachsene Person wird oder wurde zur Heirat mit einer in der Schweiz oder im Ausland lebenden Person ihrer Gemeinschaft gezwungen.
- Eine Person wird in ihrem Herkunftsland zur Heirat mit einer in der Schweiz lebenden Person gezwungen.
- Eine Person wurde zwangsverheiratet, bevor sie in die Schweiz kam.
- Eine Person ist vor einer Zwangsheirat geflohen und hat in der Schweiz Asyl beantragt.
Was ist in so einem Fall zu tun?
- Minderjährige Person
- Wenden Sie sich an das Jugendamt (JA) - Volljährige Person
- Verweisen Sie die betroffene Person an eine Opferberatungsstelle (Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten): Information, Unterstützung, Einreichen einer Beschwerde, Unterkunft
- Verweisen Sie die betroffene Person an die Polizei: Nötigung, Entführung, Freiheitsberaubung, sexuelle Gewalt