Mehrere Bestimmungen des InfoG sind nicht vereinbar mit dem Übereinkommen vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention): einerseits ist der persönliche Geltungsbereich zu stark eingeschränkt. Er muss auf neue Kategorien von Privatpersonen ausgedehnt werden, wenn diese öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen oder Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausführen. Andererseits sind gewisse Ausnahmen vom Zugangsrecht unvereinbar mit der Aarhus-Konvention (Dokumente, die aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des InfoG stammen; Dokumente, die ein Organ nur als Kopien erhalten hat; Dokumente zu abgeschlossenen Verfahren), während andere den Anforderungen der Konvention gemäss ausgelegt werden müssen. Zudem kann sich das Zugangsverfahren in einigen Fällen als zu lange erweisen.
Möglichst durchgehende Anpassung
Die Probleme der Unvereinbarkeit stellen sich lediglich im Bereich der Umweltinformation, da sich der Geltungsbereich der Aarhus-Konvention auf diesen Bereich beschränkt. Trotzdem schlägt der Entwurf ungeachtet des betreffenden Bereichs eine möglichst durchgehende Anpassung vor. Diese Lösung erlaubt es dem Kanton Freiburg, der ein im interkantonalen Vergleich restriktives Öffentlichkeitsgesetz hat, sich dem Stand der übrigen Kantone auf diesem Gebiet anzugleichen. Ausserdem bemüht sich der Entwurf, in den Punkten, die zwar nicht ausdrücklich mit der Aarhus-Konvention unvereinbar sind, aber trotzdem Schwierigkeiten und Konflikte verursachen, so klar wie möglich zu sein. Es handelt sich um Situationen, die mit einer konventionskonformen Auslegung gelöst werden müssen.
Notwendigkeit einer Anpassung praktisch unumstritten
Ein Gesetzesvorentwurf, der sich auf Arbeiten auf Bundesebene und Überlegungen der Lehre stützte, war zwischen Mai und September 2015 in der Vernehmlassung. Zur Wahl standen ein Hauptantrag und eine Variante. Der Hauptantrag bestand darin, die wichtigsten Unvereinbarkeiten mit der Konvention aufzuheben und sich dabei wenn möglich nicht auf das Gebiet der Umweltinformation zu beschränken. Die Variante beschränkte sich auf die Anpassung des InfoG nur in Umweltangelegenheiten.
Angesichts der Ergebnisse der Vernehmlassung und der vorgebrachten Argumente wurde deutlich, dass die eigentliche Idee einer Anpassung des InfoG an die Aarhus-Konvention praktisch unumstritten war und der Hauptantrag etwas mehr Stimmen auf sich vereinte. Lediglich die Pflicht, im Umweltbereich Dokumentenlisten zu erstellen, stiess auf massive Kritik. In einem Grundsatzentscheid sprach sich der Staatsrat für den Hauptantrag aus und verschob die Frage der Listen auf die Arbeiten zur Ausführung des neuen Gesetzes über die Archivierung und das Staatsarchiv.
Gewisse Änderungen
Infolge der während der Vernehmlassung aufgeworfenen Fragen und Bemerkungen erfuhr die ursprüngliche Hauptvariante einige Änderungen. So wurde die Forderung der Aarhus-Konvention, das Zugangsrecht auf Dokumente von gewissen Privatpersonen auszuweiten, die unter der Kontrolle eines Gemeinwesens im Zusammenhang mit der Umwelt Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, aufgenommen. Angesichts der Tatsache, dass die betreffenden Organe keine Zuständigkeit haben, Entscheide zu erlassen, ist im Entwurf die Schaffung eines besonderen Verfahrens vor der kantonalen Öffentlichkeits- und Datenschutzkommission vorgesehen.
Der Ausschluss des Zugangs zu Dokumenten zu Gerichts- und Schiedsverfahren gilt nur noch für hängige Verfahren. Für die abgeschlossenen Verfahren muss das Zugangsrecht normal ausgeübt werden können; es gelten die normalen Einschränkungen, namentlich der Schutz der Daten der beteiligten Personen, der auf dem Gebiet häufig von entscheidender Bedeutung ist.