Die Amtsenthebung beruht zum Teil auf wiederholten Mängeln in der Führung der ihr übertragenen Geschäfte, die im Untersuchungsbericht des Oberamts des Saanebezirks hervorgehoben wurden. Diese Elemente, zusammen mit dem gerichtlich festgestellten Unvermögen dieser Gemeinderätin, ihre privaten Angelegenheiten ohne Hilfe von aussen zu bewältigen (vormundschaftliche Massnahme im Jahr 2011) zeigen, dass diese Person auch langfristig unfähig ist, die ihr übertragenen Gemeindegeschäfte zu führen. Deshalb erachtete es der Staatsrat als notwendig, sie ihres Amtes zu entheben. Diese Massnahme verfolgt somit nicht nur das Ziel, die gute Führung der Gemeindeangelegenheiten sicherzustellen, sondern auch zu verhindern, dass der Gemeindeexekutive ein grosser Nachteil entstünde, durch den sie diskreditiert würde.
Der Staatsrat hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, was praktisch bedeutet, dass die Folgen der provisorischen Suspendierung fortbestehen, die der Oberamtmann des Saanebezirks am 20. April 2012 gegenüber der Gemeinderätin anordnete. Da die Amtsenthebungsverfügung des Staatsrats noch nicht rechtskräftig (definitiv) ist, kann der Gemeinderatssitz noch nicht als vakant angesehen werden. Der Gemeinderat von Corpataux-Magnedens wird daher eingeladen, die Person an der obersten Stelle der entsprechenden Ersatzkandidatenliste erst dann für gewählt zu erklären, wenn die Amtsenthebungsverfügung definitiv ist.