Mit dem neuen Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht, das am 1. Januar 2018 in Kraft tritt, werden die Einbürgerungsvoraussetzungen verschärft. Ab diesem Datum werden nur noch Personen, die über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) verfügen, ein Einbürgerungsgesuch einreichen können. Zudem werden sie ihre Kenntnisse einer Landessprache - im Kanton Freiburg Französisch oder Deutsch - nachweisen müssen. Die Vollzugsverordnung des Bundes verschärft die Anforderungen ebenfalls, namentlich indem sie Personen, die Sozialhilfe beziehen, vom Einbürgerungsverfahren ausschliesst.
Ab dem 1. Januar 2018 wird das Dossier von Einbürgerungskandidatinnen und -kandidaten einen offiziellen Sprachnachweis (B1 mündlich und A2 schriftlich) enthalten müssen. Als offizielle Sprachnachweise werden alle Sprachtest anerkannt, die die internationalen Kriterien von ALTE (Association of Language Testers in Europe) erfüllen. Der Sprachnachweis fide (www.fide-info.ch), der im Auftrag des Staatssekretariats für Migration ausgearbeitet wurde, erfüllt diese Kriterien und wurde speziell für die Schweiz konzipiert. Kandidatinnen und Kandidaten, die einen fide-Sprachnachweis absolvieren, erhalten von der Geschäftsstelle fide einen Sprachenpass, der ihr mündliches und schriftliches Sprachniveau bescheinigt. Dieser Sprachenpass hat den Vorteil, dass es sich um ein einheitliches Dokument für die ganze Schweiz und die Sprachen Deutsch, Französisch und Italienisch handelt.
Nur die von der Geschäftsstelle fide akkreditierten Institutionen können fide-Sprachtests durchführen. An einer solchen Akkreditierung interessierte Institutionen können sich bei der Geschäftsstelle fide über das Verfahren und die Kriterien erkundigen (auf www.fide-info.ch, per E-Mail an fide@fide-info.ch oder per Telefon an 031 351 12 12).
Von diesem Test entbunden sind Kandidatinnen und Kandidaten,
- die in der Schweiz geboren sind, oder
- die während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in einer Landessprache besucht haben, oder
- die eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer Landessprache abgeschlossen haben, oder
- deren Muttersprache Deutsch oder Französisch ist.
Vor dem 1. Januar 2018 eingereichte Einbürgerungsdossiers von Kandidatinnen oder Kandidaten, die über eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder einen Ausweis F (Vorläufig aufgenommene Ausländer) verfügen und die Kriterien des geltenden Gesetzes erfüllen, werden nach der heute geltenden Gesetzgebung beurteilt.