Aufgrund des Anstiegs des Wildschweinbestandes, der Schäden, die dieser seit vier Jahren verursacht und dem deutlichen Anstieg im Jahr 2018, hat der Staatsrat auf Antrag der ILFD und ihres Amts für Wald und Natur eine Verordnung verabschiedet, die die Jagd auf das Wildschwein im Juli und August 2019 erlaubt.
Weder die ordentliche Jagd noch zusätzliche Massnahmen, wie die ausserordentliche Verlängerung der Jagd im Februar 2019, vermochten das Ausmass der Schäden einzudämmen. 2018 beliefen sich die Entschädigungszahlungen auf 160 333 Franken, während der letzten vier Jahre waren es im Durchschnitt 76 926 Franken.
Nach der Jagdgesetzgebung des Bundes und des Kantons kann der Abschuss von Wildschweinen zu Regulierungszwecken ausnahmsweise gestattet werden. Die Rechtsprechung empfiehlt jedoch, die Jagdsaison zu verlängern, bevor solche Massnahmen ergriffen werden. Aus diesem Grund sieht die Verordnung die Ausweitung der Jagdsaison auf Juli und August 2019 vor. Im Wald und in den Wildschutzgebieten ist die Jagd jedoch verboten. Sie ist auf die Sektoren beschränkt, in denen Schäden festgestellt worden sind.
Diese Jagd beschränkt sich auf drei Tage pro Woche (Mittwoch, Donnerstag und Samstag) und ist jeweils morgens und abends für eine bestimmte Dauer vor und nach Sonnenaufgang bzw. Sonnenuntergang gestattet. Die Jagdzeiten sind ähnlich wie im Kanton Waadt, wo die Jagd auf das Wildschwein im Juli und August ebenfalls erlaubt ist. Ziel ist es, das Vorgehen mit jenem der Nachbarkantone zu harmonisieren. Der Patentpreis von 50 Franken ist absichtlich tief gehalten, um den Jägern einen Anreiz zu bieten, an dieser Jagd teilzunehmen.
Die Jäger müssen jeden Abschuss der Einsatz- und Alarmzentrale der Kantonspolizei melden, damit allfällige Anfragen der Bevölkerung zu Schüssen früh am Morgen oder spät am Abend beantwortet und unnötige Einsätze verhindert werden können.
Der Verordnungsentwurf wurde vom Amt für Wald und Natur im Rahmen einer Arbeitsgruppe ausgearbeitet, der Vertreter der Jägerkreise, der Landwirtschaft, des Umweltschutzes, der Gemeinden, des Tourismus und der Wildhüter-Fischereiaufseher angehörten.
Diese Eröffnung der Jagd in einer Periode des Jahres, die üblicherweise ruhig ist für das Wild, könnte störend sein für die Brutvögel. Der Staatsrat ist jedoch der Ansicht, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird, zumal Massnahmen getroffen wurden, um allfälligen Störungen vorzubeugen. Es darf nämlich weder im Wald noch in den Wildschutzgebieten gejagt werden und die Jagd beschränkt sich auf die Wildsektoren, in denen 2018 und Anfang 2019 wiederholt Schäden an den Kulturen festgestellt wurden. Zudem ist die Massnahme auf 2019 beschränkt und es wird Bilanz gezogen und evaluiert werden, ob sie begründet und effizient war.
Der Staatsrat weist darauf hin, dass eine solche Massnahme in den Kantonen Bern, Waadt und Jura bereits erfolgreich angewendet wurde.