Es ist daher unerlässlich, die vorhandenen Landschaften zu kennen: Der Kanton Freiburg hat darum in einer Studie die verschiedenen Landschaftstypen auf seinem Gebiet ermittelt.
Die rechtlichen Grundlagen für die Landschaftspolitik finden sich in der Raumplanungsgesetzgebung und in der Gesetzgebung zum Natur- und Landschaftsschutz (Rechtsgrundlagen und Rahmendokumente).
Definition
Das Landschaftsübereinkommen des Europarates (2000) definiert die Landschaft als «ein Gebiet, wie es vom Menschen wahrgenommen wird, dessen Charakter das Ergebnis der Wirkung und Wechselwirkung von natürlichen und/oder menschlichen Faktoren ist »
Der Bund ergänzt und präzisiert dieses Verständnis der Landschaft durch die folgende Definition: „Landschaft umfasst den gesamten Raum - wie wir ihn wahrnehmen und erleben. Landschaften bilden räumlich die gelebte und erlebte Umwelt des Menschen, welche ihm als Individuum sowie der Gesellschaft die Erfüllung physischer und psychischer Bedürfnisse ermöglicht. Landschaften haben dabei als Ressource vielfältige Funktionen. Sie sind Wohn-, Arbeits-, Erholungs- und Identifikationsraum für den Menschen, Lebensraum für Tiere und Pflanzen, sowie räumlicher Ausdruck des kulturellen Erbes. Zudem leisten sie einen Beitrag zur Wertschöpfung. Landschaften sind dynamische Wirkungsgefüge und entwickeln sich aufgrund natürlicher Faktoren und durch die menschliche Nutzung und Gestaltung stetig weiter.“ (BAFU 2011).
Diese dynamische und evolutive Vision der Landschaften soll nicht nur ihren Schutz, sondern auch ihre Pflege und Planung fördern.
Der Landschaftsschutz zielt nicht darauf ab, die Entwicklung eines Gebiets einzufrieren, sondern seine Qualität zu erhalten: "Bei der Suche nach einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Landschaftsschutz, -pflege und -planung ist zu bedenken, dass es nicht darum geht, Landschaften in einem bestimmten Stadium ihrer langen Entwicklung zu erhalten oder "einzufrieren". Landschaften haben sich immer verändert und werden sich auch weiterhin verändern, sowohl durch natürliche Prozesse als auch durch menschliches Handeln. Vielmehr sollte das Ziel darin bestehen, den künftigen Wandel zu begleiten, indem wir die große Vielfalt und Qualität der von uns geerbten Landschaften anerkennen und danach streben, diese Vielfalt und Qualität zu erhalten und sogar zu bereichern, anstatt sie verfallen zu lassen. (Europäisches Landschaftsübereikommen, 2000 ; übersetzt)".
Die Landschaftstypen im Kanton Freiburg
Da eine gründliche Kenntnis und Bewertung der Landschaft eine wesentliche Voraussetzung für die nachhaltige Entwicklung eines Gebiets ist, war es notwendig, die Freiburg Landschaft detailliert zu verstehen, um eine Landschaftsstrategie festlegen zu können.
Unter diesem Gesichtspunkt wurde eine Studie durchgeführt, um den physischen und kulturellen Raum des Kantons durch seine verschiedenen Landschaftstexturen zu charakterisieren. Wie ein Textilgewebe kann die Landschaft als ein globales Gewebe betrachtet werden, das aus spezifischen Texturen besteht, die aus natürlichen und kulturellen Prozessen resultieren.
«Landschaftstexturen sind spezifische landschaftliche Oberflächen, etwa dominiert durch Wasser, Landwirtschaft, Siedlung doer Infrastruur, welche durch natürlich eund antrhopogene Einfluüsse geformet worden sind. Und diese geschichteten, natürlich und kulturell modellierten Gewebeteile (Texturen) ergeben zusammen eine spezifische Gestalt, die Gesamttextur einer Landschaft» (Meier, C. und Bucher, A. 2010)
Ein Landschafttyp bezeichnet einen spezifischen landschaftlichen Raum, der für einen Kanton ode reine Region charakteristisch ist. Jeder Landschaftstyp hat also seine eigenen charakteristischen Merkmale, die auf natürliche und kulturelle Faktoren (Landnutzung) zurückzuführen sind. Die verschiedenen Landschaftstypen können nach den unterschiedlichen Landschaftsstrukturen unterteilt werden, je nach dem dominierenden Element, das sie charakterisiert (Stein, Wasser, Wald, Landwirtschaft, Lebensraum, Infrastruktur, Kulturerbe, ...).
Die Landschaftstypen im Kanton Freiburg sind für das gesamte Kantonsgebiet erhoben und lokalisiert worden, basierend auf dem Katalog der charakteristischen Kulturlandschaften der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (LINK)
Im Kanton Freiburg wurden 27 Lanschaftstypen identifiziert:
- Mineralische Textur: Hochgebirgslandschaft.
- Waldtextur: Waldlandschaften.
- Agrartextur: Obstwiesenlandschaften, Heckenlandschaften, Alplandschaften, Mosaiklandschaften mit Wald-Offenland Muster, Intensive Grünlandschaft, Meliorationsgeprägte Agrarlandschaften, Periurbane Agrarlandschaften.
- Gewässertextur: Moorlandschaften, Flusslandschaften, Seenlandschaften, Kleingewässerlandschaften mit Industrievergangenheit, Gewässerkorrektionslandschaften.
- Siedlungstextur: Streusiedlungslandschaft, Ländliche Dorf- und Weilerlandschaften, Periurbane Siedlungslandschaften, Suburbane Siedlungslandschaften, Stadtlandschaft, Gewerbelandschaft.
- Infrastrukurtextur: Verkehrsinfrastrukturlandschaften, Energieinfrastrukturlandschaften, Tourismusinfrastrukturlandschaften, Militärinfrastrukturlandschaften.
- Patrimoinetextur: Historische Kulturlandschaften von baukulturellem Wert, Terrassenlandschaften, Sakrallandschaften, Campagna.
Die Studie kann unter der Rubrik « Dokumente » heruntergeladen werden. Die Karte der Landschaftstypen im Kanton Freiburg wird noch als GIS-Version zur Verfügung gestellt werden.
Lokalisierung der charakteristischen Kulturlandschaften im Kanton Freiburg
Die charakteristischen Kulturlandschaften des Kantons Freiburg sind auf den Online-Karten des Kantons publiziert. Das jeweilige Informationsblatt kann durch Klicken den enstprechenden Perimeter heruntergeladen werden.
Jeder Landschaftstyp wird darin mit seinen schützenswerten Qualitäten kurz beschrieben, und zwar nach den massgeblichen Landschaftsleistungen (kultureller Ausdruck, natürlicher Ausdruck, Identifizierung und Heimatbildung, Erlebnis- und Erholungsleistung). Es werden allgemeine Ziele und Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Qualitäten dieser Landschaften vorgeschlagen.
Link zu den Online-Karten des Kantons
Gesetzliche Grundlagen und Rahmendokumente zum Thema Landschaftsschutz
- Landschaftsübereinkommen des Europarates vom 20. Oktober 2000
- Bundesgesetz vom 1. Juli 1996 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
- Bundesverordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)
- Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN) vom 29. März 2017
- Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung) vom 1. Mai 1996
- Landschaftskonzept Schweiz (LKS) vom 27. Juli 2020
- Kantonales Natur- und Landschaftsschutzgesetz (NatG) vom 12. September 2012
- Kantonales Natur- und Landschaftsschutzreglement (NatR) vom 1. Juli 2014)
- Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG)
- Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000
- Kantonales Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG) vom 2. Dezember 2008
- Ausführungsreglement zum Raumplanungs- und Baugesetz (RPBR) vom 1. Dezember 2009