Das Klimagesetz (KlimG) ist am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten; es soll den Kanton in die Lage versetzen, sich an den Klimawandel anzupassen und sich vor diesem Hintergrund positiv zu entwickeln. Einige Bestimmungen des KlimG werden jedoch erst mit dem Inkrafttreten des Ausführungsreglements wirksam. Der entsprechende Entwurf wurde inzwischen erarbeitet und geht nun in die Vernehmlassung. Das KlimG verlangt insbesondere, dass der Staat bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder Tätigkeiten die klimatischen Herausforderungen berücksichtigt, um die Lebensqualität und den Wohlstand des Kantons zu gewährleisten. Darüber hinaus soll ein System zur Prüfung der Vereinbarkeit mit den Klimazielen des Kantons eingerichtet werden. Das Klimareglement (KlimR) setzt diese Vorgabe um, indem es die von der Prüfung betroffenen Projekte sowie das Verfahren festlegt. Betroffen sind insbesondere Gesetzesentwürfe und Strategien des Staatsrats, die einen im kantonalen Klimaplan behandelten Bereich betreffen.
Subventionen und Infrastrukturfonds
Der Entwurf des KlimR definiert zudem die Modalitäten für die Subventionierung von Massnahmen zur Erreichung der Klimaziele des Kantons, die namentlich die Anpassung an den Klimawandel, die Verminderung der Treibhausgasemissionen, den sparsamen Umgang mit Energie und die Stärkung der Kapazität für die Aufnahme und Lagerung von CO2 umfassen. Er legt die Zuständigkeiten, die beitragsberechtigten Objekte, die Bedingungen für die Gewährung der Subventionen und die Berechnungsmodalitäten für die Beitragssätze fest, wobei bei der Festlegung der Beitragssätze auch die sekundären Nutzen eines Projekts, z. B. für die Biodiversität oder die Gesellschaft, berücksichtigt werden.
Der Entwurf des KlimR schlägt darüber hinaus eine Änderung des Ausführungsreglements zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates vor, damit die Mittel aus dem Infrastrukturfonds auch für die Finanzierung von Vorhaben im Bereich Klima eingesetzt werden können.
Zuständigkeiten und Änderungen
Die Klimastrategie des Staats Freiburg ist bereichsübergreifend und erfordert einen hohen Grad an Koordination zwischen den Direktionen und den Verwaltungseinheiten, die direkt von den Klimazielen betroffen sind. Der Entwurf des KlimR definiert die Rollen und Aufgaben der verschiedenen Akteure sowie die der noch zu schaffenden Klimakommission. Und schliesslich ergänzt ein Kapitel des Entwurfs die Bestimmung des Klimagesetzes über das Verfahren zur Änderung des kantonalen Klimaplans.
Die Vernehmlassung dauert vom 7. Februar bis zum 9. Mai 2025.