Die Technologie der Fahrzeuge der neuesten Generation, etwa der batteriebetriebenen Trolleybusse, die die TPF vor kurzem erworben haben, erlaubt es nicht, die Busse bei Haltestellen mit einer Kantenhöhe von 16 cm seitlich ausreichend abzusenken (Kneeling), um den Personen mit eingeschränkter Mobilität überall einen unabhängigen Zugang zu ermöglichen, so wie es das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG) verlangt.
Weil das Kneeling nur auf eine feste Position eingestellt werden kann und diese Einstellung in der Werkstatt vorgenommen werden muss, müssen alle Bushaltekanten im Kanton dieselbe Höhe aufweisen, damit das Ziel eines autonomen Ein- und Aussteigens für Personen mit eingeschränkter Mobilität erreicht werden kann[1]. 16 cm hohe Haltekanten haben den Vorteil, dass damit das Risiko einer Beschädigung der Buskarosserie bei Bushaltebuchten und damit das Risiko einer zu grossen Distanz zwischen Bus und Einstiegskante vermieden werden. Die TPF hatten im Sommer 2019 angegeben, dass etwa 75 % ihrer Flotte in der Lage seien, sich seitlich ausreichend abzusenken, um die rechtlichen Vorgaben auch bei 16 cm hohen Haltekanten zu erfüllen. Weiter liessen sie wissen, dass sie fortan nur noch Busse anschaffen wollten, bei denen ein solches Kneeling möglich ist. Auf dieser Grundlage und in Erwartung einer Rechtsprechung zur Klärung der noch offenen Fragen, beschloss die RUBD provisorische Bestimmungen, die eine einheitliche Kantenhöhe von 16 cm vorsahen. Ein Bericht, den die TPF am 24. November 2020 der RUBD unterbreitete, stellte diese vorläufige Lösung indessen in Frage. Aus dem Bericht geht hervor, dass die Technologie der Fahrzeuge der neuesten Generation, etwa der batteriebetriebenen Trolleybusse, die kürzlich von den TPF erworben wurden, kein angemessenes Kneeling für 16 cm hohe Haltestellenkanten erlaubt. Dagegen können die Buschauffeurinnen und ‑chauffeure bei Bedarf eine Rampe einsetzen (kein unabhängiger Zugang).
Von nun an müssen die Bushaltestellen soweit technisch möglich mit einer Kantenhöhe von 22 cm gebaut werden. Für Bushaltestellen, bei denen dies nicht machbar ist, müssen andere Lösungen in Betracht gezogen werden, um ein autonomes Ein- und Aussteigen zu ermöglichen, beispielsweise Verschiebung der Haltekante an einen geeigneteren Standort, verkürzte hohe Haltekante mit 22 cm Anschlag, hohe Haltekante mit 22 cm bei der zweiten Bustür (Kissenlösung) oder, als letzte Möglichkeit, durchgehende Haltekante mit 16 cm Anschlag und 2,90 m breiter Manövrierfläche. Dies entspricht der Prioritätenliste anderer Kantone.
Seit dem Sommer 2019 hat die RUBD 40 kantonale und kommunale Bushaltestellen mit einer Höhe von 16 cm bewilligt. Bei jeder dieser Haltestellen wird nun geprüft werden, ob sie angepasst werden muss. Die geplanten, von der RUBD jedoch noch nicht bewilligten Bushaltestellen werden ebenfalls einer Neubeurteilung unterzogen werden.
[1] Verordnung vom 23. März 2006 des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV): Der Spalt zwischen Haltestellenkante und Türschwelle darf horizontal nicht mehr als 7,5 cm und vertikal nicht mehr als 5,0 cm betragen. Die Neigung des Fahrzeugbodens darf höchstens 8 % betragen, wenn sich der Bus in einer horizontalen Ebene befindet.