Der Kanton Freiburg erfüllt nun die Vorgaben des Sachplans Fruchtfolgeflächen. Für den Kanton Freiburg beträgt der FFF-Mindestumfang gemäss Bundesratsbeschluss 35 800 ha und somit etwas weniger als die Hälfte der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche im Kanton (rund 78 000 ha). Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) hat das von der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (ILFD) vorgeschlagene neue Inventar der FFF validiert. Der Kanton Freiburg weist nun ein Plus von 171 ha auf.
Damit erhöht der Kanton Freiburg den Schutz der FFF auf seinem Gebiet. Die Einhaltung des Mindestumfangs bedeutet zudem, dass das absolute Verbot für Einzonungen von FFF aufgehoben ist. Solange der Mindestumfang eingehalten wird, sofern ein aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel verfolgt wird und soweit die beanspruchten Flächen optimal genutzt werden, sind Einzonungen von FFF somit wieder möglich. Aber: Bis zur Genehmigung durch den Bund des neuen kantonalen Richtplans, die für Mai 2019 vorgesehen ist, sind Neueinzonungen nur zulässig, wenn sie mit einer Auszonung derselben Fläche kompensiert werden. So will es das Bauzonenmoratorium, das mit dem teilrevidierten Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) eingeführt wurde. Für die Aktualisierung des FFF-Inventars leisteten die staatlichen Dienststellen - allen voran das Amt für Landwirtschaft und das Bau- und Raumplanungsamt - eine grosse Arbeit. Ebenso wichtig war die konstruktive Zusammenarbeit mit dem ARE.