Der Sachplan Fruchtfolgeflächen des Bundes erfasst das beste Kulturland der Schweiz und stellt es unter Schutz, damit auch in Zeiten gestörter Zufuhr die ausreichende Versorgungsbasis des Landes gewährleistet werden kann. Für den Kanton Freiburg beträgt der FFF-Mindestumfang gemäss Bundesratsbeschluss 35 800 ha und somit etwas weniger als die Hälfte der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche im Kanton (rund 78 000 ha). Gegenwärtig unterschreitet der Kanton den Mindestumfang laut Bund um 236 ha. Der Staat Freiburg will diese bundesrechtliche Vorgabe erfüllen und den Schutz der FFF auf seinem Gebiet verbessern. Er wurde deshalb beim Bund vorstellig, um eine neue Erhebung der FFF durchführen zu können, weil der Kanton Freiburg bei der früheren Erhebung strengere Kriterien als die übrigen Kantone angewandt und nicht die Gesamtheit des guten Kulturlandes berücksichtigt hatte.
Die Vereinbarung zwischen RUBD, ILFD, ARE und BLW sieht vor, dass die aktualisierte Erhebung den Bundesämtern zur Validierung unterbreitet werden wird. In der Zwischenzeit verbietet das Raumplanungsgesetz des Bundes neue Einzonungen, durch die FFF beansprucht werden - selbst dann, wenn eine Kompensation vorgesehen ist (absoluter Schutz). Sobald der Kanton den FFF-Mindestumfang einhält, werden Einzonungen von FFF wieder möglich sein, sofern der Mindestumfang dadurch nicht unterschritten wird, ein aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel verfolgt wird und die beanspruchten Flächen optimal genutzt werden. Sollte der Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen nach Anwendung der neuen Kriterien nicht sichergestellt werden können, wird der Kanton andere Mittel zur Erreichung dieser Vorgabe bis Ende Mai 2015 finden müssen.
Die Gemeinden, deren Ortsplan (OP) Einzonungen von FFF vorsieht und der sich zurzeit im Genehmigungsverfahren befindet, wurden vorgewarnt. Die RUBD empfiehlt diesen Gemeinden, das Verfahren auszusetzen, bis das Resultat der neuen FFF-Erhebung bekannt ist. Wollen die Gemeinden trotzdem einen Entscheid zu ihrem OP, laufen sie Gefahr, dass der OP wegen den Vorgaben des Bundes nicht genehmigt wird (die allfälligen Beschwerdeführer werden ebenfalls über die neue Sachlage informiert werden). Die Bundesämter sind nach Raumplanungsgesetzgebung des Bundes beschwerdeberechtigt.
Zu den rechtlichen Bestimmungen zum Schutz der FFF kommt das Bauzonenmoratorium hinzu, das seit dem Inkrafttreten des teilrevidierten RPG am 1. Mai 2014 gilt und bis zur Genehmigung durch den Bund des neuen kantonalen Richtplans anwendbar bleibt.
Kanton und Bund einigen sich auf eine Neuerhebung der Fruchtfolgeflächen
Die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) und die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (ILFD) einerseits sowie das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) und das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) andererseits haben eine Vereinbarung unterzeichnet, die unter anderem eine Aktualisierung der Erhebung der freiburgischen Fruchtfolgeflächen (FFF) vorsieht. Damit soll das Kulturland effizienter geschützt und der bundesrechtlich vorgegebene Mindestumfang an FFF gesichert werden. Dies wird es erlauben, vom absoluten Schutz der FFF (neue Einzonungen unter keinen Umständen möglich) zum ordentlichen Schutz (Einzonung möglich, sofern es sich um ein Projekt von kantonalem Interesse handelt und eine verdichtete Nutzung des Bodens gegeben ist) überzugehen. FFF bieten die besten Bedingungen für den Ackerbau und sind der agronomisch besonders wertvolle Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete der Schweiz.
Veröffentlicht am 03. Oktober 2014 - 13h45
Herausgegeben von Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt
Letzte Änderung: 03.10.2014 - 13h45