Aufgrund der Änderungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts, bedürfen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen, in Bauzonen und in Landwirtschaftszonen, keiner Baubewilligung. Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden. Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von nationaler oder kantonaler Bedeutung sowie alle Anlagen auf Bauten, die sich in einer Schutzzone oder in einem Schutzperimeter befinden, bedürfen aber immer noch einer Baubewilligung.
Die neue Richtlinie legt den rechtlichen Rahmen dar und beschreibt das Verfahren. Ausserdem legt sie die Massnahmen und Kriterien für die Integration von Solaranlagen fest.
Das Bau- und Raumplanungsamt (BRPA) steht Ihnen für jegliche Fragen in Zusammenhang mit dieser Richtlinie zur Verfügung.
Richtlinie über die architektonische Integration von thermischen und photovoltaischen Solaranlagen
Im Nachgang zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700), in Kraft getreten am 1. Mai 2014 und der Änderung des Ausführungsreglements vom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungs- und Baugesetz (RPBR, SGF 710.11), in Kraft getreten am 1. Januar 2015, veröffentlicht die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) eine Richtlinie über die architektonische Integration von thermischen und photovoltaischen Solaranlagen, welche die "Empfehlungen für die architektonische Integration von Solaranlagen" vom August 2011 ersetzt.
Veröffentlicht am 28. Dezember 2015 - 08h15
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Herausgegeben von Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt
Letzte Änderung: 28.12.2015 - 08h15