Um das erste Mal den Ausweis C zu erhalten
Das Ausländer- und Integrationsgesetz wurde per 1. Januar 2019 geändert.
Für das Gesuch um Ausweis C, muss ich nachweisen, dass ich über Kenntnisse der Sprache meines Wohnortes verfüge (Deutsch oder Französisch), und zwar mindestens Referenzniveau A2 mündlich und A1 schriftlich.
Achtung: aufgrund eines Bundesgereichtsentscheides gilt diese Bedingung für alle Nationalitäten (künftig auch für Portugal, Italien, Spanien usw.).
Ich kann dieser Pflicht folgendermassen nachkommen:
- Ich bestätige dem BMA schriftlich, dass die offizielle Sprache meines Wohnortes meine Muttersprache ist (Deutsch oder Französisch) oder
- Ich liefere dem BMA den Nachweis, dass ich in deutscher oder französischer Sprache eingeschult wurde oder, dass ich in einer dieser Sprachen eine Ausbildung abgeschlossen habe. Der Nachweis muss ebenfalls die Dauer der Einschulung oder der Ausbildung beinhalten oder
- Ich liefere dem BMA eine Bestätigung einer Sprachschule oder ähnlicher Institution die belegt, dass ich in der Sprache meines Wohnortes (Deutsch oder Französisch) wenigstens über Referenzniveau A2 mündlich und A1 schriftlich verfüge. Bei Bedarf finden sich Sprachkursangebote unter: Förderung des Erwerbs der deutschen und französischen Sprache. Falls ich betreffend Sprachkursangebote keine Lösung finde, kann ich mich an die Fachstelle für die Integration der Migranten in Freiburg wenden (Tel.: +41 26 305 14 85, Mail: integration@fr.ch).
Für Fragen betreffend Erteilung oder Verlängerung vom Ausweis, bitten wir Sie, sich ans Amt für Bevölkerung und Migration zu wenden (Tel: +41 26 305 14 92, E-Mail: spomi@fr.ch).
Solange diese Sprachkenntnisse nicht vorhanden sind, ist die Erteilung von Ausweis C nicht möglich.
Um die Verlängerung meiner Aufenthaltsbewilligung zu erhalten
Das Ausländer- und Integrationsgesetz wurde per 1. Januar 2019 geändert.
Ich bin volljährig und habe einen Ausweis B im Rahmen vom Familiennachzug (betrifft nicht Inhaber eines Ausweis B EU/EFTA)
Um die Verlängerung meiner Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, muss ich nachweisen, dass ich über genügend Kenntnisse der Sprache meines Wohnorts habe (Deutsch oder Französisch). Ich kann dieser Pflicht folgendermassen nachkommen:
- Ich bestätige dem BMA schriftlich, dass die offizielle Sprache meines Wohnortes meine Muttersprache ist (Deutsch oder Französisch) oder
- Ich liefere dem BMA den Nachweis, dass ich in deutscher oder französischer Sprache eingeschult wurde oder, dass ich in einer dieser Sprachen eine Ausbildung abgeschlossen habe. Der Nachweis muss ebenfalls die Dauer der Einschulung oder der Ausbildung beinhalten oder
- Ich liefere dem BMA eine Bestätigung einer Sprachschule oder ähnlicher Institution die belegt, dass ich in der Sprache meines Wohnortes (Deutsch oder Französisch) wenigstens mündlich über Referenzniveau A1 verfüge. Bei Bedarf finden sich Sprachkursangebote unter: Förderung des Erwerbs der deutschen und französischen Sprache. Falls ich betreffend Sprachkursangebote keine Lösung finde, kann ich mich an die Fachstelle für die Integration der Migranten in Freiburg wenden (Tel.: +41 26 305 14 85, Mail: integration@fr.ch).
Für Fragen betreffend Erteilung oder Verlängerung vom Ausweis, bitten wir Sie, sich ans Amt für Bevölkerung und Migration zu wenden (Tel: +41 26 305 14 92, E-Mail: spomi@fr.ch).
Einer dieser Nachweise ist dem BMA vor der nächsten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zuzustellen.