Ab dem 1. Januar 2021 gelten britische Staatangehörige als Drittstaatsangehörige (ausserhalb der EU).
Zwischen der Schweiz und Grossbritannien besteht aber das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger (Abkommen), welches ab 1. Januar 2021 Anwendung findet. Das Abkommen erlaubt britischen Staatsangehörigen und ihren Familienmitgliedern mit Aufenthalt in der Schweiz, die bis am 31. Dezember 2020 erworbenen Rechte nach dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) lebenslang zu behalten.
Voraussetzungen, um in den Genuss der im Vergleich zum FZA günstigeren Bestimmungen des Abkommens zu kommen:
- Bis spätestens am 31. Dezember 2020 ein Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung gestellt haben,
- oder spätestens am 31. Dezember 2020 eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (sofern diese Tätigkeit am Stichtag 31. Dezember 2020 nicht von untergeordneter und unwesentlicher Bedeutung ist),
- oder spätestens am 31. Dezember 2020 ein Studium begonnen haben,
- oder spätestens am 31. Dezember 2020 die Voraussetzungen um als Person, die keine Erwerbstätigkeit ausübt, erfüllen,
- oder spätestens am 31. Dezember 2020 für die Stellensuche in die Schweiz eingereist sein. Falls nach 3 Monaten keine Arbeit gefunden wurde, besteht die Verpflichtung, bis spätestens am 31. März 2021 eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Stellensuche zu beantragen,
- oder für ein Familiennachzug. Das Verwandtschaftsverhältnis muss jedoch bereits am 31. Dezember 2020 bestehen (Das Verwandtschaftsverhältnis wird bei einer Geburt oder Adoption nach dem 31. Dezember 2020 anerkannt, sofern ein Elternteil in den Geltungsbereich des Abkommens fällt).
Der Familiennachzug eines Ehegatten nach den günstigeren Regeln des FZA ist nach dem 31. Dezember 2025 nicht mehr möglich.
Ab dem 1. Januar 2021 ist kein Familiennachzug nach den günstigen Bestimmungen des FZA möglich bei einer bzw. einem Drittstaatsangehörigen (ausserhalb der EU), die bzw. der selber von einem Familiennachzug bei einer bzw. einem britischen Staatsangehörigen profitiert hat.
Sprachkenntnisse
- Keine Anforderungen für die Begünstigten des Abkommens,
- Für die Niederlassungsbeswilligung (C) gilt grundsätzlich nach einem Aufenthalt von 5 Jahren das Referenzniveau A1 für die schriftliche und A2 für die mündliche Sprachkompetenz.
Die Aufenthaltsbewilligungen von Begünstigten des Abkommens
- Britische Staatsangehörige mit Aufenthalt in der Schweiz behalten die Aufenthaltsbewilligung bis zum Ende der Gültigkeitsdauer.
- Bei der nächsten Verlängerung oder einer Änderung werden sie einen Titel im Kreditkartenformat für Drittstaatsangehörige mit Biometrie erhalten. Eine Einladung für die Erfassung der biometrischen Identifikatoren (Foto und Fingerabdrücke) wird von Amtes wegen verschickt.
- Die Regelungen des FZA gelten weiterhin für die Gültigkeitsdauer der Bewilligungen.
Meldeverfahren für einen Stellenantritt bis zu 3 Monaten in der Schweiz
Das Verfahren ist noch möglich, wenn die Stelle bis am 31. Dezember 2020 angetreten wird. Nach diesem Datum können britische Staatsangehörige das Meldeverfahren nicht mehr einleiten.
Eine vor dem 31. Dezember 2020 bestätigte Meldung bleibt aus Gründen der wirtschaftlichen Sicherheit gültig, auch wenn der Stellenantritt nach dem 1. Dezember 2020 erfolgt.
Grenzüberschreitente Dienstleistungserbringer und Meldeverfahren (bis zu 90 Tagen)
- Die vor dem 1. Januar 2021 begonnenen Tätigkeiten von Erbringern von grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Besitz eines schriftlichen Vertrages, können ihre Tätigkeit im Einklang mit der 90-Tagesregelung weiterhin ausüben.
- Ein befristetes Abkommen zwischen der Schweiz und Grossbritannien zur Mobilität von Dienstleistungserbringern erlaubt das Meldeverfahren bis 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr (Dies gilt für Entsandte von Unternehmen mit Firmensitz in Grossbritannien unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und selbstständige grenzüberschreitende Dienstleistungserbringende mit Firmensitz in Grossbritannien, welche über die britische Staatsangehörigkeit verfügen. Drittstaatsangehörige müssen vor der Entsendung in die Schweiz bereits dauerhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt in Grossbritannien zugelassen sein, d.h. seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer britischen Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte sein).
Einreise in die Schweiz nach dem 31. Dezember 2020, um eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder Dienstleistungen zu erbringen (während mehr als 4 Monaten)
- Von der Visumpflicht befreit,
- Die in den Art. 18 bis 24 und Art. 26a des Ausländer- und Integrationsgesetzes aufgeführten restriktiven Zulassungsvoraussetzungen werden angewendet.
- Der Arbeitgeber muss die Anträge an die Sektion Ausländische Arbeitskräfte (SEMO) des Amtes für Migration und Bevölkerung (BMA) unterbreiten.
- Wie aus allen anderen Drittstaaten werden im Grundsatz nur unerlässliche Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten auf dem Schweizer Arbeitsmarkt zugelassen, sofern dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse des Landes entspricht.
- Die Zulassung steht unter dem Vorbehalt des Vorranges der Inländerinnen und Inländer sowie Staatsangehörige aus der EU/EFTA.
- Die SEMO erlässt eine Verfügung über die Ausübung der Erwerbstätigkeit.
- Gestützt auf diese Verfügung kann die bzw. der Berechtigte eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung erhalten, die ihr bzw. im die sofortige Aufnahme der Erwerbstätigkeit erlaubt.
Neue Studentinnen und Studenten ab 1. Januar 2021
Für Studierende gelten die restriktiven Zulassungsvoraussetzungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (notwendige finanzielle Mittel, Studienplan).