Der Staatsrat hat in seiner letzten Sitzung des Jahres die Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten verabschiedet. Sie bestimmt die zuständige kantonale Behörde und legt das System fest, das die Erteilung der Bewilligungen an Personen und Unternehmen mit Wohnsitz bzw. Sitz im Kanton regelt. Die kantonale Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz und der Verordnung des Bundes (SR 935.91 und 935.911) am 1. Januar 2014 in Kraft.
Die neue Gesetzgebung konkretisiert eine parlamentarische Initiative vom Juni 2000, die nach zwei tragischen Unfällen beim Canyoning bzw. Bungee-Jumping im Berner Oberland eingereicht wurde. Mit dem Gesetz wird ein Bewilligungssystem für Risikoaktivitäten eingeführt, die gewerbsmässig in gebirgigem oder felsigem Gelände und in Bach- oder Flussgebieten angeboten werden. Es gilt für Bergführerinnen und Bergführer, Schneesportlehrerinnen und lehrer, die ausserhalb der markierten Pisten arbeiten, für Canyoning, River-Rafting und Wildwasserfahrten und Bungee-Jumping. Wie im Gesetz vorgesehen hat der Bundesrat das Bewilligungssystem bereits auf Wanderleiterinnen und leiter, Kletterlehrerinnen und lehrer sowie Bergführer-Aspirantinnen und Aspiranten ausgedehnt.
Im Kanton Freiburg wird das Amt für Gewerbepolizei (GePoA) für die Erteilung, den Entzug und die Erneuerung der Bewilligungen sowie für ihre Erfassung in dem vom Bundesamt für Sport unterhaltenen Register zuständig sein. Das GePoA verfügt über viel Erfahrung und anerkannte Kompetenzen in der Bearbeitung von Bewilligungsgesuchen, in der Verfahrensabwicklung und in der Koordination mit anderen betroffenen Instanzen.
Okay des Amts für Sport notwendig
Alle Gesuche, die an das GePoA gerichtet werden, erfordern obligatorisch eine Stellungnahme des Amts für Sport (SpA) zu allen Fragen in Zusammenhang mit der Ausbildung und der Ausübung der Risikoaktivitäten. Das GePoA wird nur über Gesuche befinden, welche die Anforderungen des Bundesrechts erfüllen und bei denen das SpA bestätigen kann, dass für die Aktivität ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Dies gilt sowohl für die vom Bund anerkannten Berufe (wie die Bergführerinnen und Bergführer) als auch für Aktivitäten ohne anerkannte Ausbildung, für die im Bundesgesetz eine Zertifizierung verlangt wird (z. B. Bungee-Jumping oder Canyoning).
Ausserdem legt die kantonale Verordnung im Sinne der Bundesgesetzgebung fest, dass für diese Aktivitäten die Zutrittsbeschränkungen und verbote gelten, die für bestimmte Gebiete in der Gesetzgebung über den Naturschutz, über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume, über die Raumplanung und das Bauwesen und über die Gewässer vorgesehen sind.
Personen, die bereits als Bergführerin oder führer, Schneesportlehrerin oder lehrer, Kletterlehrerin oder lehrer respektive Wanderleiterin oder leiter tätig sind, haben ab 1. Januar 2014 sechs Monate Zeit, um ihr Bewilligungsgesuch einzureichen. Die Anbieter anderer Risikoaktivitäten, die noch über kein Sicherheitsmanagement-Zertifikat verfügen, müssen bis 31. März 2014 ein Bewilligungsgesuch stellen und innerhalb eines Jahres ein entsprechendes Zertifikat einreichen. Alle nötigen Informationen und Formulare stehen auf der Website des GePoA unter der Adresse http://www.fr.ch/spoco/de/pub/risikoaktivitaeten.htm zur Verfügung.