Die neuen Bestimmungen des Westschweizer Konkordats vom 18. Oktober 1996 über die Sicher-heitsunternehmen (KSU), die der Grosse Rat im September 2013 genehmigt hat, sind am 1. April in Kraft getreten. Sie unterstellen die Tätigkeit des Personals von öffentlichen Gaststätten (z. B. Dis-kotheken) und Geschäften (insbesondere Warenhäuser), das ausdrücklich für die Erfüllung von Aufsichts- und Sicherheitsaufgaben angestellt ist, in allen Westschweizer Kantonen der Bewilli-gungspflicht. Bisher galt das Konkordat nur für Tätigkeiten, die von Sicherheitsunternehmen in einem Auftragsverhältnis für Dritte ausgeübt werden. Im Kanton Freiburg wie auch im Kanton Neuenburg war die Erfüllung von Aufsichts- und Sicherheitsaufgaben durch ausdrücklich dafür angestelltes Personal von öffentlichen Gaststätten bereits seit der Einführung des Konkordats bewilligungspflichtig (2013 wurde für 49 Personen eine solche Bewilligung ausgestellt).
Das revidierte KSU erteilt den Mitgliedskantonen zudem die Kompetenz, die Konkordatsbestim-mungen auch auf Schutz- und Überwachungstätigkeiten anzuwenden, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in Stadien und anderen Sportaustragungsstätten ausgeübt werden, sowie auf Privatdetekteien (Ermittlung von Handels- oder Privatinformationen). Im Kanton Freiburg ist diese Erweiterung zurzeit nicht vorgesehen.
Die KSU-Revision geht auf die Ausarbeitung eines nationalen Konkordats durch die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) zurück. Ursprünglich sollte das KSU als Vorlage für das Schweizer Konkordat dienen, doch dessen Endversion von 2009 unterscheidet sich so stark vom KSU, dass die Westschweizer Kantone auf einen Beitritt verzichtet haben. Bisher sind ihm nur 7 Deutschschweizer Kantone und der Kanton Tessin beigetreten. Es schien hingegen sinnvoll, einige Elemente des Schweizer Konkordats, die als wichtig erachtet wurden, in das KSU zu integrieren.
Neben den bereits erwähnten Neuerungen sieht das KSU nunmehr vor, dass die zuständige Behörde bei Verstössen gegen Konkordatsbestimmungen Verwaltungsbussen aussprechen kann. Dies ermöglicht eine Entlastung der Strafbehörden und eine rasche Reaktion auf Verstösse von Unternehmensleitern und von Sicherheitspersonal mit Bewilligung. Ausserdem wird eine klare Strafnorm für Unternehmensleiter eingeführt, die Sicherheitspersonal ohne Bewilligung einstellen. Schliesslich werden im KSU auch ausführlichere Bestimmungen über die Bedingungen verankert, welche die Sicherheitsunternehmen erfüllen müssen, um eine Ausübungsbewilligung zu erhalten. Diese betreffen insbesondere die Einhaltung der Gesetzgebung in allen Formen und die bei der Haftpflichtversicherung verlangte Versicherungssumme.
Im Kanton Freiburg fällt die Anwendung des Konkordats in die Zuständigkeit der Sicherheits- und Justizdirektion (SJD), welche die Ausführung an die Kantonspolizei delegiert hat. Die SJD ist jedoch für Verwaltungsmassnahmen bei einer Verletzung der Konkordatsbestimmungen zuständig.