Der Islamische Zentralrat Schweiz (IZRS) wird seine Jahreskonferenz vom 29. November 2014 nicht im Forum Freiburg abhalten. Der Oberamtmann des Saanebezirks hat ihm das Patent für eine kurze Dauer (Patent K) verweigert, um das der IZRS im Juni 2014 ersucht hatte. Der Entscheid ist das Ergebnis einer Abwägung zwischen dem Grundsatz des Schutzes der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Wohls - das ist der zentrale Punkt bei einem solchen Patent - und dem Grundsatz der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Im vorliegenden Fall hat der Oberamtmann die Beschränkung dieser Freiheit wegen der Risiken für die öffentliche Ordnung als angemessen erachtet.
Ernsthaftes Risiko von Gegendemonstrationen
Die "wahrscheinlichen, ernsthaften und konkreten" Risiken für die öffentliche Ordnung, welche die Kantonspolizei in ihrer negativen Stellungnahme erwähnt, beziehen sich hauptsächlich auf zwei Punkte: Einerseits muss wegen der gegenwärtigen internationalen Lage (insbesondere in Irak und in Syrien) und wegen verschiedener - namentlich pro-kurdischer - Kundgebungen, die letzthin in der Schweiz und insbesondere auch in Freiburg stattfanden, befürchtet werden, dass gewisse Kreise am Rand der Konferenz des IZRS Gegendemonstrationen organisieren könnten. Erhebliche Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wie Ausschreitungen, Schlägereien, Gewalt und Aggressionen wären zu befürchten. Solche Risiken allein genügen aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits für eine Verweigerung der Bewilligung.
Keine definitive Liste der Redner
Unabhängig von diesen vorhersehbaren äusseren Umständen ergeben sich anderseits ebenso ernstzunehmende Risiken aus der Konferenz selbst, weil der eine oder andere Redner die schweizerische Rechtsordnung verletzen könnte. Im Laufe des ganzen Verfahrens veränderte sich die Liste der Redner, die von verschiedenen Verantwortlichen des IZRS geliefert wurde, andauernd, so dass die Liste seit der Einreichung des Gesuchs fast vollständig geändert wurde; die letzten Änderungen erfolgten noch Anfang November. Eine derartige Unsicherheit, für die ausschliesslich der Organisator die Verantwortung trägt, erlaubt es dem Oberamtmann nicht, die Frage in voller Kenntnis der Sachlage zu beurteilen. Ausserdem hat der IZRS nicht dargelegt, welche ausreichenden Massnahmen er zur Vorbeugung gegen von Rednern oder anderen Teilnehmenden ausgehende Verstösse gegen die schweizerische Rechtsordnung im Rahmen der Konferenz treffen will.
Wie der Oberamtmann des Saanebezirks bereits bei der Bewilligung einer ähnlichen Veranstaltung des IZRS im Jahre 2012 festhielt, ist die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ein Grundrecht, das der Staat nach Möglichkeit garantieren muss, solange nichts dagegenspricht. In diesem Sinne stellt der Oberamtmann fest, dass sich seine Bewilligungsverweigerung nur auf die Veranstaltung vom 29. November 2014 mit ihren besonderen Begleitumständen bezieht und dass ein ähnliches Gesuch des IZRS für eine künftige Veranstaltung unter anderen Voraussetzungen neu beurteilt wird.