Die Gartencenter des Kantons dürfen bis auf weiteres an Sonn und Feiertagen geöffnet haben, sofern sie das Arbeitsrecht des Bundes einhalten. Die Sicherheits- und Justizdirektion, die in Handelssachen die Aufsicht hat, ist zu diesem Entscheid gezwungen, um die Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer zu garantieren. Dies weil das Garden Centre Schilliger von Matran die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses gegen einen Entscheid des Oberamtmanns des Saanebezirks erreicht hat, der ihm verbietet, ausserhalb der Ausnahmebewilligungen, die die kantonale Gesetzgebung für besondere Veranstaltungen vorsieht, an Sonn- und Feiertagen geöffnet zu haben.
Während sich die übrigen Gartencenter an das Gesetz über die Ausübung des Handels und seine konstante Auslegung durch die Behörden halten, will der Beschwerdeführer eine grosszügigere Interpretation geltend machen. Das Gesetz erlaubt den Gemeinden, den Sonntagsverkauf von genau bestimmten Geschäften wie Bäckereien, Milchläden, Spezereien, Kiosken oder Tankstellen zu bewilligen. Zu diesen Geschäften gehören auch Blumenläden im traditionellen Sinn, also Geschäfte von Floristen, die Schnitt oder Topfblumen anbieten. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Meinung, dass diese erweiterte Bewilligung auch für Gartencenter gelten müsse.
Mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat der III. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts der vom Beschwerdeführer geschaffenen neuen Sachlage den Vorrang gegenüber der bis anhin geltenden Praxis gegeben. Das Garden Centre Schilliger hat seiner potentiellen Kundschaft den Sonntagsverkauf vom 26. Mai 2013 denn auch angekündigt, nachdem es bereits am letzten Sonntag im April und an den anderen Mai-Sonntagen geöffnet hatte und sich damit über die Aufforderung der Aufsichtsbehörde zur Einhaltung des Gesetzes hinwegsetzte.
Die Bewilligung des Sonntagsverkaufs für Gartencenter gilt ab sofort und bis zum Grundsatzurteil des Kantonsgerichts.