Die Sicherheits- und Justizdirektion (SJD) hat ihre Richtlinien zu den Bedingungen überarbeitet, unter denen die Gemeinden ausnahmsweise Sonntagsverkäufe von Betrieben wie Garagen, Möbelhäusern und Gartencentern, die Ausstellungen zur Ankündigung neuer Modelle oder neuer Waren durchführen möchten, bewilligen dürfen. Wichtigste Neuerung: Obwohl weiterhin nur zwei Sonntagsverkäufe pro Jahr erlaubt sind, müssen diese nicht mehr zwingend in verschiedenen Jahreszeiten stattfinden. Die Änderung erfolgt auf Antrag von zwei Gartencentern (unterstützt durch ihre Standortgemeinden), deren kommerzielles Interesse an den ausnahmsweisen Öffnungen für zwei Sonntage im Frühling spricht.
Die übrigen Bedingungen für die Sonderbewilligungen bleiben unverändert. Insbesondere müssen die Sonntagsverkäufe zwingend in einem festlichen Rahmen stattfinden, in dem auch Attraktionen für Familien in Form von Musik, Verpflegung und Unterhaltung angeboten werden.
Offizielle Bewilligung der Gemeinde
Die SJD erinnert daran, dass der Grundsatz der Freiburger Gesetzgebung über die Ausübung des Handels besagt, dass die Geschäfte an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben. Deshalb erfordern die ausnahmsweisen Sonntagsverkäufe eine offizielle Bewilligung der Gemeinde, die als Kopie an die SJD zu senden ist, welche in diesem Bereich als Aufsichtsbehörde fungiert. Ausserdem wird darauf hingewiesen, dass eine Sonderbewilligung die Geschäfte nicht von der Pflicht befreit, bei der Volkswirtschaftsdirektion eine Bewilligung für Sonntagsarbeit zu beantragen.
Um dem Grundgedanken des Gesetzes treu zu bleiben, werden die Gemeinden schliesslich gebeten, soweit möglich dafür zu sorgen, dass verschiedene Anlässe gleichzeitig stattfinden, damit die Bevölkerung nicht den Eindruck erhält, die Geschäfte in ihrem Kanton hätten am Sonntag generell geöffnet. Aus demselben Grund sind Sonntagsverkäufe für Warenhäuser nicht möglich. Für sie gilt weiterhin der Grundsatz der allgemeinen Schliessung an Sonn- und Feiertagen.