Die Wahl der Gemeindebehörden ist im Gesetz über die Gemeinden und im Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte geregelt.
Zu den Gemeindebehörden gehört der Gemeinderat, der aus 5 bis 9 grundsätzlich für fünf Jahre gewählten Mitgliedern besteht, und in gewissen Gemeinden der Generalrat. In den Gemeinden mit einem Generalrat wird dieser grundsätzlich alle fünf Jahre gewählt, gleichzeitig mit dem Gemeinderat.
Im Gesetz über die Gemeinden ist vorgesehen, dass die Gemeinden Freiburg, Bulle, Murten, Romont, Estavayer-le-Lac, Châtel-Saint-Denis, Marly und Villars-sur-Glâne einen Generalrat haben (Art. 25 des Gesetzes über die Gemeinden). Die übrigen Gemeinden können in einer Urnenabstimmung beschliessen, ihre Gemeindeversammlung durch einen Generalrat zu ersetzen (Art. 26 des Gesetzes über die Gemeinden).