Schnell-Links
Allgemeines
-
Art. 1 Abs. 1
Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger des Kantons Freiburg haben in der Volksabstimmung vom 4. März 2018 die Verfassungsinitiative «Transparenz bei der Finanzierung der Politik» mit 65 360 zu 30 024 Stimmen (fast 70 % Ja-Stimmenanteil) angenommen.
Damit die Initiative, die sich im neuen Artikel 139a der Verfassung des Kantons Freiburg konkretisiert, umgesetzt werden kann, ist eine Ausführungsgesetzgebung erforderlich. Das Gesetz über die Politikfinanzierung (PolFiG) wurde am 16. Dezember 2020 vom Grossen Rat mit 75 zu 1 Stimmen bei 16 Enthaltungen angenommen. Es ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.er
-
Art. 2
Das PolFiG gilt für politische Organisationen, die sich an Wahl- oder Abstimmungskampagnen beteiligen, sowie für die im Rahmen dieser Wahlen gewählten Personen.
Es gilt nicht für kommunale Angelegenheiten.
-
- Transparenz in der Finanzierung politischer Kampagnen;
- Transparenz der Jahresrechnungen der im Register eingetragenen politischen Organisationen;
- Transparenz der Identität der Spenderinnen und Spender;
- Deklaration der Einkommen der gewählten Personen.
-
Art. 4
Politische Parteien, politische Gruppierungen, Kampagnen-, Initiativ- und Referendumskomitees und weitere Organisationen, die sich an Wahl- oder Abstimmungskampagnen beteiligen, sind politische Organisationen. Dies gilt unabhängig von ihrer Rechtsform. Sie können juristische Personen (Vereine, Stiftungen oder andere Formen von juristischen Personen) oder einfache Gesellschaften (Personengruppen ohne Rechtspersönlichkeit) sein.
Politische Organisationen, die sich an Wahl- und Abstimmungskampagnen beteiligen, sind solche, die sich über einen bestimmten Zeitraum intensiv um die Beeinflussung der Ergebnisse des Urnengangs bemühen und zu diesem Zweck Mittel von Dritten erhalten.
-
Art. 10
- die Mitglieder des Grossen Rates;
- die Staatsrätinnen und Staatsräte;
- die Oberamtspersonen.
-
Art. 3 Abs. 1
Finanzielle Beiträge (Spenden oder andere Zuwendungen) und Sachleistungen von Spenderinnen und Spendern werden als Politikfinanzierung betrachtet. Diese Beiträge müssen unter bestimmten Bedingungen veröffentlicht werden.
Mitgliederbeiträge, die von Mitgliedern einer politischen Organisation an diese Organisation gezahlt werden, sind keine Beiträge, die der Transparenz der Politikfinanzierung unterliegen.
-
Art. 3 Abs. 1
«Bargeld»-Geschenke (oft auch als «Spenden» bezeichnet) bestehen aus Bargeldüberweisungen oder Bankzahlungen.
-
Art. 3 Abs. 1
Alle anderen direkten oder indirekten wirtschaftlichen Vorteile (z. B. Lieferung von kostenlosen Dienstleistungen, kostenlose Bereitstellung von Gütern, Versprechen, zinslose Darlehen zur Verfügung zu stellen, und deren Gewährung) sind Sachleistungen.
Es ist zu beachten, dass bei Leistungen, die zu einem niedrigeren Preis als ihrem tatsächlichen Wert erbracht werden (gemischte Spenden), nur die Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung als Spende gilt.
Der Wert der ehrenamtlichen Tätigkeit stellt jedoch keine Sachleistung dar.
Beispiele für Sachleistungen gemäss der Botschaft des Staatsrats vom 14. September 2020 (S. 20)
- zu Sonderkonditionen gedrucktes Wahl- oder Abstimmungsmaterial;
- von einer Firma kostenlos abgegebene Werbeartikel und Geschenke zum Verteilen, etwa Bleistifte usw.;
- Fahrnis jeder Art, und sogar Immobilien;
- die kostenlose Zurverfügungstellung eines Sitzungszimmers und die Übernahme eines Apéros oder anderer Kosten;
- das Unternehmen «A» offeriert den Personen, die im Rahmen einer Kampagne Plakate aufhängen oder andere Tätigkeiten ausführen, Gutscheine im Wert von CHF XX.– (von «A» oder von einem anderen Unternehmen);
- die Bereitstellung eines Fahrzeugs während der Kampagne;
- die Bereitstellung eines Sekretariats während einer Kampagne;
- die Übernahme der Kosten einer Umfrage: Das Unternehmen oder der Verein «A» beauftragt ein Forschungsinstitut, bezahlt die Rechnung und teilt die Ergebnisse der Umfrage mit den in die Kampagne involvierten Personen;
- die Bereitstellung einer Werbebeilage oder die Bezahlung von Rechnungen, die eigentlich von der politischen Organisation, welche die Kampagne durchführt, bezahlt werden müssten;
- usw.
-
Art. 3 Abs. 1
Alle natürlichen und juristischen Personen können, unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftssitz, Spenderinnen oder Spender sein.
-
Art. 3 Abs. 2
Die natürliche oder juristische Person, muss auf der Liste der Spenderinnen und Spender stehen, wenn ihre Spende oder andere Schenkungen folgende Beträge überschreiten:
- CHF 5 000 für natürliche Personen
- CHF 1 000 für juristische Personen
Beachten Sie, dass Spenden und andere Zuwendungen derselben Spenderin oder desselben Spenders an eine politische Organisation kumulativ zu verstehen sind:
- Anlässlich eines Urnengangs zur Finanzierung einer Wahl- oder Abstimmungskampagne;
- In einem Kalenderjahr, für die Finanzierung einer politischen Organisation
Beispiel / Partei ABC:
Kampagne 1 (April N): kantonales Referendum
Spende von Frau XY im Betrag von CHF 5000: keine VeröffentlichungspflichtKampagne 2 (November N): kantonale Wahlen
Spende von Frau XY von 4900 Franken: keine Verpflichtung zur VeröffentlichungRechnung der Partei ABC für das Jahr N:
Spende von Frau XY von insgesamt 9900 Franken: Verpflichtung zur Veröffentlichung -
In den Budgets und Abrechnungen der Kampagnen müsse die natürlichen und juristischen Personen in der Liste der Spenderinnen und Spender aufgeführt werden, wenn folgende Beträge überschritten werden:
- Natürliche Personen (Name und Wohnort): wenn sie mehr als 5000 Franken beitragen
- Juristische Personen (Name und Firmenname): wenn sie mehr als 1000 Franken beitragen
-
Art. 5 und 14
Politische Organisationen müssen die von ihnen umworbenen Spenderinnen und Spender im Voraus klar und unmissverständlich darüber informieren, dass ihre Identität oder ihr Firmenname offengelegt werden kann, sofern die Schwellenwerte erreicht und überschritten werden.
Alle Daten, die sich auf Spenderinnen und Spender beziehen, werden ein Jahr nach ihrer Veröffentlichung auf der Website des Staates Freiburg gelöscht oder als Papierdokument vernichtet.
-
Art. 3 Abs. 3 und 4
Eine anonyme oder pseudonyme Spende oder sonstige Zuwendung ist unabhängig von den vorgenannten Schwellenwerten nicht mehr möglich.
Spenden oder sonstige Zuwendungen, die anonym oder unter einem Pseudonym entgegengenommen werden, müssen unverzüglich an die Staatskanzlei weitergeleitet werden. Andernfalls werden sie beschlagnahmt.
Diese Mittel werden dann gemäss dem Gesetz über die finanzielle Beteiligung des Staates an den Wahlkampfkosten dem entsprechenden Voranschlagskredit zugewiesen.
-
Für natürliche Personen
Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen von Amtsträgerinnen und Amtsträgern (Mandatsbeiträge) zugunsten einer politischen Partei können bis zu einem Betrag von 5000 Franken (Kantons- und Gemeindesteuer) bzw. 10 100 Franken (direkte Bundessteuer) von den Steuern abgezogen werden. Es müssen Belege vorgelegt werden. Die politische Partei muss entweder im eidgenössischen Parteienregister eingetragen sein, in einem kantonalen Parlament vertreten sein oder bei den letzten Wahlen zu einem kantonalen Parlament mindestens 3 % der Stimmen erhalten haben. Das Parteienregister ist auf der Website der Kantonale Steuerverwaltung (KSTV) zu finden: (https://www.fr.ch/de/steuern/natuerliche-personen/zuwendungen-an-politische-parteien-natuerliche-personen).
Eine juristische Person macht keine Politik. Soweit dem politischen Sponsoring eine Werbewirkung zuerkannt werden kann, sind die Aufwendungen für ein solches Sponsoring grundsätzlich durch eine wirtschaftliche Nutzung gerechtfertigt und uneingeschränkt abzugsfähig. Sie müssen jedoch in einem wirtschaftlichen Verhältnis zur Grösse des Unternehmens und der Bedeutung der Zielgruppe stehen. Liegen diese Aufwendungen ausserhalb dieses Rahmens, besteht Grund zu der Annahme, dass sie nicht mit den Zielen des Unternehmens, sondern mit denen des Managements oder ihm nahestehender Personen, zu tun haben und nicht durch die Geschäftspraxis gerechtfertigt und daher nicht von den Steuern abziehbar sind. In diesem Fall handelt es sich nach Ansicht der KSTV um eine verdeckte Gewinnausschüttung, die der Quellensteuer unterliegt und von der betreffenden Aktionärin oder dem betreffenden Aktionär zu versteuern ist.
-
Art. 15 bis 17
Das PolFiG sieht sowohl eine administrative Sanktion als auch strafrechtliche Bestimmungen für den Fall vor, dass die Verpflichtungen zur Transparenz bei der Politikfinanzierung nicht eingehalten werden.
Wahl- und Abstimmungskampagnen
-
Art. 6
Politische Organisationen, die an den folgenden Wahlen und Abstimmungen teilnehmen, müssen ihre Finanzierung und Wahlkampffinanzierung für diese Wahlen und Abstimmungen offenlegen:
- Wahlen in den Ständerat und den Nationalrat;
- Wahlen in den Grossen Rat;
- Wahlen in den Staatsrat;
- Wahlen in das Amt der Oberamtsperson;
- Kantonale Abstimmungen.
Diese Verpflichtungen gelten ab dem Unterschriftensammeln auch für Initiativ- oder Referendumskomitees auf kantonaler Ebene.
-
Art. 7 Abs. 1
Die politischen Organisationen sind offenlegungspflichtig, wenn die budgetierten Aufwendungen für eine kantonale Wahl oder Abstimmung 10 000 Franken überschreiten.
-
Art. 7 Abs. 2 und 3
Jede offenlegungspflichtige politische Organisation muss vor einer Wahl oder Abstimmung ihr Budget mit den geplanten Ausgaben und deren Finanzierung bekanntgeben. Sofern sie bereits bekannt sind, muss das Budget den Namen und den Wohnsitz von natürlichen Personen, die zur Finanzierung der betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampagne mehr als 5000 Franken beitragen, und den Firmennamen und den Geschäftssitz von juristischen Personen, die dazu mehr als 1000 Franken beitragen, enthalten.
Nach einer Wahl oder Abstimmung muss dieselbe politische Organisation eine Schlussabrechnung einreichen, wenn die Ausgaben 10 000 Franken übersteigen; diese Schlussabrechnung muss den Namen und den Wohnsitz der natürlichen Personen, die zur Finanzierung der betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampagne mehr als 5000 Franken beigetragen haben, und den Firmennamen und den Geschäftssitz der juristischen Personen, die dazu mehr als 1000 Franken beigetragen haben, enthalten.
Ausgaben, die bei der Unterschriftensammlung für eine kantonale Initiative oder ein kantonales Referendum anfallen, müssen in die Endabrechnung der Abstimmungskampagne aufgenommen werden.
-
Art. 9 Abs. 1, 3 und 4
Das Budget für die Finanzierung einer Wahl- oder Abstimmungskampagne muss von den verantwortlichen Personen der offenlegungspflichtigen politischen Organisationen bis sechs Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag bei der Staatskanzlei eingereicht werden.
Die Schlussabrechnung muss von den verantwortlichen Personen der offenlegungspflichtigen politischen Organisationen spätestens sechs Monate nach dem Wahl- oder Abstimmungstag bei der Staatskanzlei eingereicht werden.
Die Staatskanzlei legt eine Nachfrist fest, wenn die Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht werden. Werden sie innerhalb dieser Nachfrist nicht eingereicht, zeigt sie dies bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde an.
-
Art. 9 Abs. 2
Die Verantwortlichen der politischen Organisationen bestätigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben in den eingereichten Unterlagen. Die Staatskanzlei prüft stichprobenartig die Budgets und die Schlussrechnungen; sie kann die Erfüllung dieser Aufgaben Dritten übertragen.
-
Art. 13
Die Staatskanzlei veröffentlicht Informationen über die Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen auf ihrer Website oder stellt sie in Papierform zur Verfügung.
Die Budgets der Wahl- und Abstimmungskampagnen werden spätestens zum Zeitpunkt des Versands des Stimm- und Wahlmaterials an die Stimmberechtigten veröffentlicht oder in Papierform zur Verfügung gestellt. Die Schlussabrechnung wird spätestens zwei Monate nach der Einreichung bei der Staatskanzlei veröffentlicht.
-
Art. 14
Alle elektronischen Dokumente über die Finanzierung von Wahlen und Abstimmungen werden ein Jahr nach der Veröffentlichung von der Website entfernt und sofort vernichtet. Alle Papierdokumente dürfen nach einem Jahr nicht mehr zur Verfügung gestellt werden und müssen vernichtet werden.
Rechnungen der politischen Organisationen
-
Art. 8 Abs. 1
Nur die im Register der politischen Organisationen eingetragenen politischen Organisationen müssen ihre Rechnung jährlich veröffentlichen.
Politische Organisationen, die nicht im Register aufgeführt sind, dürfen das aber auch.
-
Art. 8 Abs. 1 und 52b PRG
Das Register der politischen Organisationen wird auf der Website der Staatskanzlei veröffentlicht.
-
Art. 8
Zusätzlich zu den Jahresrechnungen müssen der Name und der Wohnsitz der natürlichen Personen, die zur Finanzierung der betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampagne der politischen Organisation mehr als 5000 Franken beigetragen haben, und der Firmennamen und der Geschäftssitz der juristischen Personen, die dazu mehr als 1000 Franken beigetragen haben, veröffentlicht werden.
-
Art. 9 Abs. 1, 3 und 4
Die Jahresrechnungen müssen von den Verantwortlichen der offenlegungspflichtigen politischen Organisationen bis Ende Juni des Folgejahres bei der Staatskanzlei eingereicht werden.
Die Staatskanzlei legt eine Nachfrist fest, wenn die Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht werden. Werden sie innerhalb dieser Nachfrist nicht eingereicht, zeigt die Staatskanzlei den Fall bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde an.
-
Art. 9 Abs. 2
Die Verantwortlichen der politischen Organisationen bestätigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben in den eingereichten Unterlagen. Die Jahresrechnung wird jedoch nicht geprüft.
-
Art. 13
Die Staatskanzlei veröffentlicht Informationen über die Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen auf ihrer Website oder stellt sie Interessierten in Papierform zur Verfügung.
Die Jahresrechnungen der politischen Organisationen werden spätestens im Folgejahr veröffentlicht oder in Papierform zur Verfügung gestellt.
-
Art. 14
Alle elektronischen Dokumente über die Finanzierung politischer Organisationen werden ein Jahr nach der Veröffentlichung von der Website entfernt oder gleichzeitig vernichtet. Alle Papierdokumente dürfen nach einem Jahr nicht mehr zur Verfügung gestellt werden und müssen vernichtet werden.
Einkommen der gewählten Personen
-
Art. 10 und 11 Abs. 3
Die oben erwähnten gewählten Personen sind verpflichtet, die Einkünfte, die sie aus ihrem Amt erhalten, und die Einkünfte aus damit zusammenhängenden Tätigkeiten, zu veröffentlichen.
Die Herkunft eines Einkommens muss nicht offengelegt werden, wenn damit das Berufsgeheimnis im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuchs verletzt würde.
-
Art. 11 Abs. 1
Die Einnahmen aus dem Amt sind:
- für Grossrätinnen und Grossräte, sämtliche Entschädigungen, die sie in Anwendung der Gesetzgebung über den Grossen Rat erhalten;
- für Staatsrätinnen und Staatsräte, das Gehalt im Sinne der Gesetzgebung über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Staatsräte, der Oberamtmänner und der Kantonsrichter.
-
Art. 11 Abs. 2
Aus anderen Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Mandat erzielte Einkommen bestehen, mit Ausnahme des Einkommens aus der hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit, aus allen Gehältern, die von oben genannten Personen bezogen werden für:
- ihre Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten juristischer Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, für die sie auch aufgrund ihres Mandats ernannt wurden;
- ihre Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, eines Kantons oder einer interkantonalen Zusammenarbeit;
- weitere politische Ämter;
- dauernde Leitungs- oder Beratungstätigkeiten für Interessengruppen, einschliesslich bei Verbänden und Stiftungen.
-
Art. 12 Abs. 1
Die oben genannten gewählten Personen müssen bei der Staatskanzlei eine vollständige Liste der zu deklarierenden Einkommen einreichen.
-
Art. 12 Abs. 1, 2 und 5
Das Formular muss bis Ende August jedes Kalenderjahres für das Vorjahr eingereicht werden.
Die Staatskanzlei legt eine Nachfrist fest, wenn die Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht werden. Wurde die Liste nicht innerhalb der zusätzlichen Frist eingereicht, muss die Staatskanzlei den Fall bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde anzeigen.
-
Art. 12 Abs. 3 und 4
Die Staatskanzlei und die Kantonale Steuerverwaltung arbeiten zusammen, um stichprobenartig die Vollständigkeit der zu deklarierenden Einkommen zu überprüfen. Die Kantonale Steuerverwaltung kann die Erfüllung dieser Aufgaben an Dritte übertragen.
-
Art. 13
Die Informationen zu den Einkommen der gewählten Personen werden von der Staatskanzlei auf deren Website publiziert oder auf Papier zur Verfügung gestellt. Die Einkommen der gewählten Personen werden veröffentlicht oder in Papierform zur Verfügung gestellt, sobald sie geprüft sind.
-
Art. 14
Alle elektronischen Dokumente zu den mit dem Mandat und in Zusammenhang mit dem Mandat erzielten Einkommen werden ein Jahr nach ihrer Veröffentlichung von der Website entfernt und unverzüglich vernichtet. Alle Papierdokumente dürfen nach einem Jahr nicht mehr zur Verfügung gestellt werden und müssen vernichtet werden.