Betroffene Behörden und materieller Anwendungsbereich
Die kantonale Mediatorin kann bei Einverständnis der Parteien Gesuche behandeln im Zusammenhang mit:
- der Freiburger Kantonsverwaltung;
- den Oberamtspersonen;
- den öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons (KVG, ASS, ...);
- Privatpersonen und Organe privater Institutionen, soweit sie von den Kantonsbehörden übertragene hoheitliche öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen.
Die kantonale Mediatorin kann Gesuche von folgenden Behörden und aus folgenden Gebieten nicht behandeln:
- Grosser Rat;
- Staatsrat;
- Gerichtsbehörden;
- Strafverfolgungsbehörden;
- Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften;
- Gemeindebehörden;
- übrige Kantone;
- Streitigkeiten, die das Arbeitsverhältnis zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Staates und Kantonsbehörden betreffen;
- Bereiche, für die das Gesetz ein spezifisches Mediationsverfahren eingerichtet hat;
- Patientenrecht;
- Bereiche, die im eidgenössischen Verfahrensrecht geregelt werden.
Die kantonale Mediatorin darf den Inhalt von Entscheiden nicht ändern oder prüfen und auch keinen Einfluss auf diese Entscheide ausüben. Ihr Eingreifen hebt die Einsprache- und Beschwerdefristen nicht auf und begrenzt in keiner Weise die Freiheit der Behörde beim Entscheid und bei der Verfahrensführung.
Rechte und Pflichten der kantonalen Mediatorin
Die kantonale Mediatorin kann bei Einverständnis der Parteien:
- ausserhalb aller Verfahren, bei allen hängigen Verfahren oder nach dem Abschluss eines Verwaltungsverfahrens intervenieren (Art. 15 Abs. 1 MedG);
- bei jeder Kantonsbehörde ungeachtet des Amtsgeheimnisses schriftliche oder mündliche Auskünfte einholen, Akten einsehen, die Angelegenheit mit der betroffenen Person besprechen und gegebenenfalls Dritte zu den Besprechungen einladen, einen Augenschein an einer Sache oder Örtlichkeit durchführen, Fachpersonen beiziehen (Art. 18 MedG);
- prüfen, ob die Kantonsbehörde rechtmässig und zweckmässig gehandelt hat (Art. 18 Abs. 4 MedG);
- der betroffenen Person die notwendigen Auskünfte geben und die für das Dossier zuständige Kantonsbehörde darüber informieren (Art. 20 Abs. 1 MedG);
- eine zwischen den Parteien erzielte Einigung schriftlich festhalten (Art. 20 Abs. 1 MedG);
- das Scheitern oder die Unmöglichkeit, eine Vermittlung zu erreichen, feststellen, das Mediationsverfahren abschliessen und dies den Parteien schriftlich mitteilen (Art. 20 Abs. 2 MedG);
- zuhanden der für das Dossier zuständigen Kantonsbehörde eine Empfehlung abgeben (Art. 21 MedG);
- erhebliche Barauslagen in Rechnung stellen und von der betroffenen Person eine Gebühr verlangen, wenn das Gesuch mutwillig, missbräuchlich oder leichtfertig eingereicht worden ist (Art. 23 MedG).
Die kantonale Mediatorin:
- ist keine Ombudsfrau: weder Aufsicht über die Verwaltung noch deren Kontrolle;
- ist keine Rechtsberaterin;
(für eine kurze rechtliche Beratung können Sie sich an die Rechtsauskunft des Freiburger Anwaltsverbands oder an die Permanence juridique bénévole wenden. - ist weder «Anwältin» noch «Sozialarbeiterin» für die Gesuchsteller/innen;
- kann nicht von sich aus tätig werden (Art. 13 Abs. 2 MedG);
- kann weder Weisungen erteilen noch Verfügungen erlassen (Art. 20 Abs. 3 MedG);
- ihre Intervention wirkt sich nicht auf die durch das Gesetz oder die Behörde festgesetzten Rechtsmittelfristen aus (Art. 15 Abs. 2 MedG);
- kann nicht gezwungen werden, in einem Verwaltungsverfahren, einem Zivilverfahren oder einem Strafverfahren als Zeugin aufzutreten (Art. 11 MedG).