Kann ich Zugang zu amtlichen Dokumenten erlangen, die Personendaten Dritter enthalten
Bei der Gewährung des Zugangs zu diesen Dokumenten muss dem Datenschutz Rechnung getragen werden. Das öffentliche Organ muss als erstes klären, ob es die Personendaten im Dokument anonymisieren kann (z.B. durch Einschwärzen der entsprechenden Stellen). Zudem überprüft das öffentliche Organ, ob auf eine Anonymisierung verzichtet werden kann, weil die betroffene Person der öffentlichen Bekanntgabe ihrer Daten bereits ausdrücklich oder implizit zugestimmt hat (Art. 25ff InfoG und Art. 7ff DZV).
Ist die Anonymisierung unmöglich, etwa weil das ganze Dokument die Drittperson betrifft, und liegt auch keine Zustimmung der betroffenen Drittperson vor, so wird grundsätzlich der Zugang zum Dokument eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert.
Als Personendaten gelten alle Angaben, die sich auf bestimmte oder bestimmbare Personen – auch juristische Personen – beziehen.
Hat die Privatsphäre Dritter und der Datenschutz immer Vorrang vor dem Zugang zu amtlichen Dokumenten ?
Nicht immer, aber meistens. Das Gesetz über die Information und den Zugang zu Dokumenten sieht vor, dass der Datenschutz ausnahmsweise dann keinen Vorrang hat, wenn das öffentliche Interesse am Zugang zu Dokumenten mit Personendaten überwiegt (Art. 27 Abs. 1 Lit. c InfoG).
Kann ich mich als Drittperson dazu äussern, wenn ein öffentliches Organ ein Dokument mit meinen Personendaten zugänglich machen will ?
Das InfoG schreibt vor, dass das öffentliche Organ, das den Zugang zu einem Dokument mit Personendaten gewähren will, vorgängig die betroffene Person anhören muss (Art. 32 Abs. 2 InfoG). Diese kann sich innert kurzer Frist für oder gegen die Gewährung des Zugangs aussprechen.
Wie kann ich vorgehen, wenn das öffentliche Organ gegen meinen Willen ein Dokument mit meinen Personendaten zugänglich machen will ?
Das öffentliche Organ muss Sie zunächst darüber informieren und verfasst dazu eine sogenannte Stellungnahme. Sie können dann innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Stellungnahme bei der/dem Kantonalen Beauftragte/n für Öffentlichkeit und Transparenz einen schriftlichen Schlichtungsantrag einreichen.
Führt die Schlichtung zu keiner Einigung, erfolgt eine schriftliche Empfehlung der/des Transparenzbeauftragten zuhanden des zuständigen öffentlichen Organs und der betroffenen Drittperson/en. Ist eine schriftliche Empfehlung erfolgt, so hat diese einen Entscheid des öffentlichen Organs zur Folge. Dieser Entscheid kann wiederum angefochten werden (Art. 32ff InfoG).
Die öffentlichen Organe teilen diese Entscheide der Aufsichtsbehörde über den Datenschutz mit, die ebenfalls Rekurs einlegen kann.
Ich habe ein Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten Dritter enthalten, gestellt. Das zuständige öffentliche Organ hat mir mitgeteilt, dass mein Zugangsgesuch abgelehnt wird. Kann ich etwas dagegen unternehmen ?
Sie können einen Schlichtungsantrag bei der/dem Kantonalen Beauftragten stellen. Der Antrag muss innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Stellungnahme des öffentlichen Organs schriftlich eingereicht werden.